Lexikon mit Begriffen rund um den Massregelvollzug

Quelle: Forensik-Fibel, Herausgeber: ZfP Südwürttemberg, 4. Auflage, 2018

 

Die aufgeführten Begriffe beziehen sich lediglich auf Baden-Württemberg.

 

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Abhängigkeit

Abhängigkeit ist zum einen das unbezwingbare Verlangen, regelmäßig eine bestimmte Substanz einzunehmen. Durch die Einnahme soll entweder ein Wohlgefühl erreicht oder ein Missempfinden beseitigt werden. Man spricht dann auch von stoffgebundenen Formen der Abhängigkeit. Es gibt aber auch stoffungebundene Formen. Sie sind gemeint, wenn das unbezwingbare Verlangen eine Tätigkeit betrifft, zum Beispiel zu spielen, zu essen, zu putzen, zu arbeiten oder zu kaufen.

Fachleute gehen davon aus, dass etwa fünf Prozent aller Deutschen stoffgebunden abhängig sind, die meisten von einer legal verfügbaren Substanz. Konkret: Den schätzungsweise 120.000 Menschen, die von einer illegalen Droge abhängig sind, stehen etwa 2 Millionen Alkoholabhängige und 1,4 Millionen Medikamentenabhängige gegenüber. Im juristischen Sprachgebrauch ist nicht von „Abhängigkeit“ die Rede, sondern von „Hang“.

Affekttat

Von einer Affekttat wird ausgegangen, wenn eine ansonsten psychisch gesunde Person in einem schweren psychischen Ausnahmezustand – rasender Zorn, höchstgradige Eifersucht, Panik – eine Gewalttat begeht. Eine derart schwere Störung der Affekte, also des Gemüts oder der Gefühle, kann sich als „tiefgreifende Bewusstseinsstörung“ auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit dann auswirken, wenn die Person völlig unvorbereitet von diesen Gefühlen überwältigt wird und deshalb ihr Handeln nicht bzw. nur sehr eingeschränkt kontrollieren kann und deshalb als schuldunfähig gemäß § 20 StGB oder erheblich vermindert schuldfähig gemäß § 21 StGB gilt. Eine reine Affekttat ist eine vorübergehende Störung, die nicht zur Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus führt.

Aggression und seelische Störung

Die Mehrheit der gewalttätigen Menschen ist weder psychisch noch anderweitig krank. Entgegen landläufiger Meinung und trotz spektakulärer Medienberichte begehen psychisch kranke und gestörte Menschen nicht mehr schwere Gewalttaten als es ihrer Verteilung in der Gesamtbevölkerung entspricht. Allerdings gibt es psychiatrische Erkrankungen mit erhöhtem Risiko für Gewalttaten. Dazu zählen die paranoiden schizophrenen Psychosen.

Angehörigenarbeit

Angehörigenarbeit ist im Maßregelvollzug wichtig – für die Untergebrachten, weil die Angehörigen oftmals einziger Kontakt zur Außenwelt sind, und für die Angehörigen, um ihnen zu helfen, mit ihrer Situation und der des Patienten therapieunterstützend umzugehen. Auch für das therapeutische Team ist die Einbindung der Angehörigen hilfreich: Nicht wenige Patienten hatten vor der Unterbringung jahrelang kaum noch Kontakt zu ihrer Familie. Die Wiederaufnahme der Beziehungen und die Aufklärung der Hintergründe können die Isolation mildern und die soziale Situation der Untergebrachten verbessern. Das spricht auch dafür, die Angehörigen über die Erkrankung und deren Therapie zu informieren und sie im Einzelfall in die Therapie einzubeziehen. Dem „Trialog“ zwischen Patienten, Klinik-Mitarbeitenden und Angehörigen kommt besondere Bedeutung zu.

Angehörigen-Selbsthilfe

Die Möglichkeit des Informations- und Erfahrungs­aus­tauschs von Angehörigen von in Forensischen Kliniken untergebrachter Personen untereinander bietet die „Initiative Forensik“ im Bundesverband der Angehörigen psychisch kranker Menschen e.V.: www.bapk.de

 

Anhörung

In regelmäßigen, höchstens einjährigen Abständen hört die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts den Patienten an, der im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist. Bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beträgt diese Frist höchstens sechs Monate. Dabei prüft die Strafvollstreckungskammer, ob die Voraussetzungen für die weitere Unterbringung gegeben sind. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass vom Patienten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, dauert die Unterbringung fort. Bei Untergebrachten in der Entziehungsanstalt wird außerdem überprüft, ob eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht für die Behandlung besteht. Ist dies nicht (mehr) der Fall, wird die Unterbringung erledigt, eine offene Reststrafe muss in Haft verbüßt werden. - Stehen keine erheblichen Delikte mehr zu erwarten, werden die Patienten, in der Regel auf Bewährung, aus der Unterbringung entlassen. Die Klinik gibt vor der Anhörung eine Stellungnahme ab. Rechtsgrundlage für die Anhörung ist § 67e StGB.

Anlasskrankheit

Anlasskrankheit ist die Krankheit, die zur Einweisung in den Maßregelvollzug geführt hat. Ihre Behandlung richtet sich gemäß PsychKHG nach ärztlich-thera­peutischen Gesichtspunkten und erfolgt nach einem Behandlungsplan, der mit den Untergebrachten zu erörtern ist.

Anrechnung von Haftzeiten

Hat das Gericht im Unterbringungsurteil zusätzlich eine Haftstrafe verhängt, wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Eine solche Anrechnung kann unter bestimmten Umständen auch auf eine noch offene, verfahrensfremde Strafe möglich sein. Für die Entscheidung sind u.a. der erzielte Therapieerfolg und das Verhalten der verurteilten Person in der Unterbringung zu berücksichtigen.

Antipsychotika

Antipsychotika sind Medikamente, die auch als Neuroleptika bezeichnet werden.

Atypische Neuroleptika

Atypische Neuroleptika sind Medikamente, die bei der Behandlung von psychischen Krankheiten, vor allem von Psychosen, eingesetzt werden. Sie wirken im Gehirn auf Botenstoffe, insbesondere Dopamin, ein. Während Medikamente früherer Generationen von Neuroleptika teilweise Muskelsteifigkeit und Beweglichkeits­ein­schränkungen zur Folge haben, werden neuere, atypische Präparate diesbezüglich besser vertragen. Aber auch sie sind nicht frei von Nebenwirkungen. Unter anderem nehmen verhältnismäßig viele Patienten stark an Gewicht zu.

Ausbruch

Ausbruch bezeichnet eine → Entweichung, die durch Überwindung von Sicherungseinrichtungen beziehungsweise unter Anwendung von Gewalt gegen Personen oder Sachen erfolgt und zur sofortigen polizeilichen Fahndung führt.

Ausländer

Sprachen, Sitten und Bräuche von Patienten mit Migrationshintergrund stellen im pflegerischen und therapeutischen Alltag eine besondere Herausforderung dar. Die Kliniken reagieren mit der Beschäftigung mehrsprachigen Personals darauf, bieten den Patienten verstärkt Deutschunterricht an und berücksichtigen soweit möglich ihre besonderen kulturellen Bedürfnisse.

Aussetzung der Maßregel auf Bewährung

Wenn vom untergebrachten Straftäter aus therapeutischer und juristischer Sicht keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr zu erwarten sind, wird die Maßregel - in den allermeisten Fällen zunächst nur auf Bewährung - ausgesetzt. Damit verbunden ist eine mehrjährige Führungs­aufsicht. Die Führungsaufsicht, ebenfalls eine Maßregel der Besserung und Sicherung, hat kontrollierenden und beaufsichtigenden Charakter. Wenn ein Patient zur Bewährung entlassen wird, bekommt er einen Bewährungshelfer. Der soll dem entlassenen Patienten für die Dauer von 2 bis 5 Jahren helfend und beratend zur Seite stehen.

 

In der Bewährungszeit können dem Patienten verschiedene Weisungen erteilt werden. Wenn er dagegen verstößt, kann je nach Umständen eine Krisen­intervention gemäß § 67 h StGB angeordnet, eine Strafe verhängt, die Dauer der Führungsaufsicht verlängert, die Führungsaufsicht auf unbefristete Zeit angeordnet oder aber die Entlassung widerrufen werden. Das kann auch bei erneuter Straffälligkeit geschehen.

Die Unterbringung kann grundsätzlich nur durch gerichtlichen Beschluss ausgesetzt werden.

Aussetzung der Maßregel zugleich mit der Anordnung

Das Gericht kann in seinem Urteilsspruch eine Unterbringung in einer forensischen Klinik anordnen und sie zugleich zur Bewährung aussetzen. Das ist möglich, wenn, wie es im Gesetz heißt, "besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann". Ein Beispiel: Ein Patient, der familiär gut eingebunden ist, einen Arbeitsplatz hat und an einer psychischen Krankheit leidet, stimmt der medikamentösen Behandlung schon während der einstweiligen Unterbringung zu. Er spricht sehr gut auf die Behandlung an und die Krankheitszeichen bilden sich rasch zurück. Der Patient ist zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung psychisch so gefestigt, dass er ambulant weiter behandelt werden kann. Die stationäre Unterbringung ist nicht mehr erforderlich. Rechtsgrundlage ist § 67 b StGB.

Behinderung, geistige
Belegung

Die Belegung in den Einrichtungen des Maßregelvollzugs ist in den vergangenen Jahren in ganz Deutschland erheblich angestiegen. Das gilt, allerdings weniger ausgeprägt, auch für Baden-Württemberg. Die Ursachen sind nicht eindeutig festzumachen. Mehrere Gründe geben aber wohl den Ausschlag: Zum einen hat sich die Einweisungspraxis bei Sachverständigen und Gerichten verändert. Zum anderen stellen Gerichte und Kliniken zunehmend vorsichtigere Prognosen, wenn es um die Entlassung geht.

Mit dem Anstieg der Belegung ist auch die Zahl der Mitarbeitenden in Pflege und Behandlung im Maßregelvollzug angestiegen.

Berufsgruppen

Das Team der Behandelnden im Maßregelvollzug ist multiprofessionell besetzt. An der Besserung und Sicherung der psychisch kranken oder gestörten oder suchtkranken Straffälligen wirken Fachkräfte mit für ärztliche Behandlung, Psycho- und Milieutherapie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Ergotherapie, Arbeits-, Sport- und Bewegungstherapie, sowie vor allem Gesundheits- und Krankenpflege, Heilpädagogik und Lehrkräfte. Die Mitarbeitenden aus den verschiedenen Berufen tauschen sich regelmäßig in Besprechungen über ihre Beobachtungen und Erfahrungen aus. Das ist wichtig, weil sie die Patienten aus unterschiedlichen Blickwinkeln beurteilen. Aus den verschiedenen Ansichten formt sich unter Einbeziehung des Patienten der Behandlungsplan.

Besserung und Sicherung

Besserung und Sicherung lautet der gesetzliche Auftrag für die Unterbringung im Maßregelvollzug. Die untergebrachten Personen haben demnach einen Anspruch darauf, dass ihre psychische Krankheit oder Störung angemessen behandelt wird. Zugleich hat die Gesellschaft ein Recht darauf, vor den untergebrachten Personen geschützt zu werden. Jede Behandlung findet also im Spannungsfeld zwischen gesetzlich bestimmtem Therapieauftrag und dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung statt.

Borderline-Störungen

Borderline-Störungen sind Persönlichkeitsstörungen, die mit emotionaler Instabilität einhergehen. Oft sind das eigene Selbstbild, Ziele und innere Präferenzen, auch die sexuelle, unklar oder gestört.

Das Leidensbild ist beschwerlich bis zermürbend – nicht nur für die Patienten, sondern auch für das nähere und sogar weitere Umfeld. Ihre zwischenmenschlichen Beziehungen spalten sie in gut und böse auf. Den Menschen, den sie im einen Moment idealisieren und verklären, verdammen und entwerten sie im nächsten. Ihre Stimmung schwankt extrem. Für andere Menschen sind diese Stimmungsschwankungen kaum berechenbar. Patienten mit einer solchen Persönlichkeitsstörung neigen auch zur Selbstbeschädigung, zum Beispiel durch Alkohol-, Nikotin- oder Drogenmissbrauch, aber auch zur psychosozialen Selbstbeschädigung, etwa durch ruinöses Glücksspiel. Diese selbst-aggressiven Durchbrüche gehen hin bis zu Selbstverletzungen („Ritzen“) oder Selbsttötung.

Typisch sind auch eine hochgradige Empfindlichkeit gegen jegliche Kritik, chronische Gereiztheit, Zorn, Wut oder Erregungszustände. Der Verlauf einer Borderline-Störung ist in der Regel langwierig bis chronisch. Die Therapie ist schwierig, die Heilungsaussicht sehr begrenzt. Am erfolgreichsten scheint eine Kombination aus stützender, begleitender Psychotherapie, pädagogischen Bemühungen und medikamentöser Behandlung zu sein.

Boulevardpresse

Sie setzt im Zusammenhang mit dem Maßregelvollzug und psychisch kranken und gestörten Straftätern auf Begriffe wie „Psychoknast“,  „wandelnde Zeitbombe“, „Hammermörder“, „Triebtäter“. Kritik der Mitarbeitenden in den Einrichtungen des Maßregelvollzugs: Die Boulevardpresse greife einzelne Fälle heraus, stelle sie reißerisch und effektvoll dar, arbeite mit Vereinfachungen und Verallgemeinerungen und schüre Ängste.

Chemische Kastration

Chemische Kastration ist ein Schlagwort der Boulevard-Blätter. Es führt in die Irre: Bei der Kastration werden die Keimdrüsen (Hoden beziehungsweise Eierstöcke) durch einen operativen Eingriff entfernt. Eine Kastration im Erwachsenenalter führt zum weitestgehenden Verlust des Sexualtriebs sowie zur Unfruchtbarkeit bei Mann und Frau. Anders bei der hormonellen Triebunterdrückung: Werden die Medikamente abgesetzt, kommen Sexualtrieb und Fruchtbarkeit in aller Regel zurück.

Compliance

Compliance bedeutet Therapietreue oder Einnahmezuverlässigkeit. Sie hängt von vielen Faktoren ab, zum Beispiel von Alter, Geschlecht und Persönlichkeit des Patienten, von Nebenwirkungen des Medikaments und von der Überzeugungskraft der Ärztin oder des Arztes.

Datenschutz

Im Maßregelvollzug gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften für den Datenschutz. Die Klinik kann allerdings auf gesetzlicher Grundlage befugt sein, bestimmte ihr anvertraute Patientendaten zu offenbaren - zum Beispiel gegenüber Gerichten, damit diese sachgerechte Entscheidungen treffen können. Die ärztliche Schweigepflicht ist eine der ältesten Ausprägungen des Datenschutzes. 

Delikte

Patienten, die im Maßregelvollzug untergebracht sind, haben überwiegend Straftaten gegen Leib und Leben begangen, insbesondere Körperverletzungen, aber auch versuchten und vollendeten Totschlag oder Mord. Weitere Delikte, die zur Unterbringung führen, sind Raub, Sexualstraftaten und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Konkret:

  • Versuchtes bzw. vollendetes Tötungsdelikt: 18 %
  • Körperverletzung: 30 %
  • Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz: 10 %
  • Raub, Erpressung, Bedrohung: 15 %
  • Sexualdelikt: 10 %
  • Brandstiftung: 9 %
  • Sonstige: 8 %

Verteilung der Delikte am 31.12.2016 der in Baden-Württemberg im Maßregelvollzug Untergebrachten

Depotneuroleptika

Depotneuroleptika werden häufig in der Langzeitbehandlung von Menschen eingesetzt, die an einer Psychose erkrankt sind und nur über eine geringe Einnahmezuverlässigkeit verfügen. In Form einer Depotspritze kann ihnen im 14-tägigen bis dreimonatlichen Abstand ein Neuroleptikum verabreicht werden. Der Vorteil liegt zum einen darin, dass die Einnahme der Medikamente zuverlässig verläuft. Zum andern kann so die insgesamt verabreichte Menge eines Neuroleptikums oft herabgesetzt werden.

Depression

Depression ist eine psychische Erkrankung mit deutlich gedrückter, pessimistischer Stimmung, Antriebsminderung und eventuell mit Selbsttötungs-Tendenzen. Depressionen zählen zu den häufigsten psychischen Erkrankungen. Internationalen Studien zufolge leiden in Deutschland und anderen westlichen Industrienationen etwa 10 bis 15 Prozent aller Erwachsenen zumindest gelegentlich an einer Depression. Etwa ein Viertel davon entwickelt ein schweres Krankheitsbild. Unter den Diagnosen der Patienten im Maßregelvollzug nehmen Depressionen dagegen nur eine untergeordnete Rolle ein.

Diagnosen

Unter den Patienten im Maßregelvollzug herrschen diagnostisch vor: Psychosen, Persönlichkeitsstörungen und Abhängigkeitserkrankungen. Die Verteilung bei den Patienten, die am 31.12.2016 in Baden-Württemberg nach § 63 StGB (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) und 64 StGB (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) untergebracht waren:

  • 43 Prozent waren an einer Psychose erkrankt
  • 9 Prozent hatten eine Persönlichkeitsstörung
  • bei 11 Prozent lag eine Alkoholabhängigkeit vor,
  • bei 24 Prozent eine Drogenabhängigkeit und bei
  • 13 Prozent eine sonstige Erkrankung oder Störung.
Dissozialität

Dissozialität beschreibt ein Verhalten, das sich nicht an vorhandenen sozialen Norm- und Wertesystemen ausrichtet und daher auch mit dem Strafgesetzbuch in Konflikt geraten kann. Persönlichkeitsstörung, dissoziale

Eingangsmerkmale

§ 20 StGB nennt mehrere Kriterien, sogenannte Eingangsmerkmale oder Exkulpierungsgründe, die die Schuld des Täters juristisch ausschließen können: Demnach handelt ohne Schuld, „wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“. Wohlgemerkt: Das sind juristische Begriffe, die in medizinischen Klassifikationssystemen nicht zu finden sind. Wenn psychiatrische Sachverständige die Schuldfähigkeit eines Täters beurteilen, müssen sie deshalb klären, ob die Diagnose des Täters einem dieser Eingangsmerkmale zugeordnet werden kann.

Einsichtsfähigkeit

Einsichtsfähigkeit im forensischen Sinne ist die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen. Ein Beispiel: Ein Mensch, der an einer Psychose erkrankt ist, hört eine Stimme, die ihm befiehlt, eine andere Person zu töten. Er meint auch, die Stimme sei jene Gottes, der natürlich berechtigt ist, die geltenden Gesetze außer Kraft zu setzen und neue einzusetzen. Er ist deshalb krankheitsbedingt überzeugt, dass sein Handeln gesetzeskonform ist. Damit ist seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben.

Entlassung

Die Unterbringung im psychiatrischen Maßregelvollzug wird beendet, wenn zu erwarten ist, dass der Patient außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Er wird dann auf der Grundlage von § 67d Absatz 2 StGB bedingt entlassen. Die Vollstreckung der Maßregel wird dabei auf Bewährung ausgesetzt. Das Gericht kann einem Patienten, der auf Bewährung aus dem Maßregelvollzug entlassen wird, Weisungen erteilen.
Die Entscheidung über die Entlassung trifft die Strafvollstreckungskammer. Üblicherweise geschieht das im Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft, dem Anwalt des Patienten und der Einrichtung des Maßregelvollzugs. Mit der bedingten Entlassung tritt Führungsaufsicht ein für eine Dauer von 2 bis 5 Jahren. Mit deren Ende ist die Maßregel erledigt, sofern die Entlassung in diesem Zeitraum nicht widerrufen wird.

Auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann die Unterbringung im Maßregelvollzug nicht mehr vertretbar sein. Dann wird die Entlassung angeordnet und die Maßregel gilt als erledigt. Bei einer Erledigung der Maßregel tritt ebenfalls Führungsaufsicht ein. Die Entlassung kann in diesen Fällen jedoch nicht mehr widerrufen werden.

Entweichung

Als Entweichung gilt jedes unerlaubte Fernbleiben, insbesondere, wenn ein Patient nach einem als Lockerung gewährten Ausgang nicht pünktlich zurückkehrt. Jeder Fall wird der Polizei gemeldet, auch wenn der Entweicher keine Gefahr für die Bevölkerung darstellt. Viele der Entwichenen kommen noch am selben Tag oder wenige Tage später freiwillig in die Einrichtung zurück, ein weiterer Teil wird nach kurzem Fernbleiben von der Polizei zurückgebracht.
Als Flucht gelten Entweichungen, die länger als 48 Stunden dauern. Ausbrüche sind Entweichungen, die durch Überwindung von Sicherungseinrichtungen beziehungsweise unter Anwendung von Gewalt gegen Personen oder Sachen erfolgen. Mehrere Studien aus Baden-Württemberg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben gezeigt, dass es bei einer großen Anzahl von Lockerungen zwar einige Entweichungen gab, dass es aber äußerst selten zu ernsteren Zwischenfällen oder sogar einschlägigen Rückfällen kam.
Fortschritte in Diagnostik und Therapie sowie die Verstärkung der technischen und baulichen Sicherungsvorkehrungen führen dazu, dass heute weniger Menschen als früher aus den Einrichtungen des Maßregelvollzugs entweichen. Trotzdem ist klar: Es gibt keine 100-prozentige Sicherheit vor Entweichung und Ausbruch.

Entziehungsanstalt

Entziehungsanstalt ist der juristische Begriff für eine Einrichtung des → Maßregelvollzugs, in die in Zusammenhang mit Suchtmittelkonsum straffällig Gewordene vom Gericht unter den Voraussetzungen des § 64 StGB eingewiesen werden sollen. Diese Einrichtung gilt unter Fachleuten mittlerweile als umstritten: Die Zahl der Einweisungen und → Erledigungen der Unterbringung in der Entziehungsanstalt steigen seit Jahren beträchtlich an. Die Rückfallraten sind ähnlich hoch wie bei aus Haft Entlassenen, die sich keiner aufwändigen Behandlung unterzogen haben. Nur etwa 50 Prozent der Eingewiesenen durchlaufen den Aufenthalt regulär mit günstiger Entlass-Prognose. Patienten, deren Therapie aussichtslos ist, werden in den Strafvollzug verlegt. Die Beendigung der Therapie wegen Zwecklosigkeit beantragt die Einrichtung des Maßregelvollzugs. Bis der entsprechende Beschluss des Gerichts rechtskräftig wird, vergehen in der Regel mehrere Wochen bis Monate. Während dieser Zeit erfolgt die Unterbringung weiter in der Entziehungsanstalt. Personen, die wissen, dass sie in den Strafvollzug verlegt werden sollen, sind oft besonders fluchtgefährdet und müssen deshalb mit hohem Aufwand gesichert werden. Sie nehmen überdies ungünstigen Einfluss auf die therapeutische Atmosphäre in den Kliniken.

Erfolgsaussicht

Erfolgsaussicht einer Behandlung ist für eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nicht gefordert. Anders für die Unterbringung in der Entziehungs-anstalt: Hier muss eine hinreichend konkrete Aussicht bestehen, die Person durch die Behandlung zu heilen oder sie eine erhebliche Zeit, also länger als ein Jahr lang, vor einem Rückfall in den Hang, Suchtmittel zu konsumieren, zu bewahren. Nur die Möglichkeit eines Erfolgs reicht nicht aus. Es müssen sich in Persönlichkeit und Lebensumständen konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Therapieverlauf finden lassen.

Erkenntnisverfahren

Erkenntnisverfahren ist das Entscheidungsverfahren das dem strafrechtlichen Urteil vorausgeht. Wird das Urteil rechtskräftig, schließt sich das Vollstreckungsverfahren an, das das Urteil durchsetzt. Psychiatrische Sachverständige äußern sich im Erkenntnisverfahren zur Schuldfähigkeit des Angeklagten und gegebenenfalls zur Legalprognose, im Vollstreckungsverfahren zu Lockerungen oder zu den Entlassungsvoraussetzungen.

Erledigung der Maßregel

Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Maßregel für erledigt erklärt und nicht nur zur Bewährung ausgesetzt. Der im psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt Untergebrachte wird dann nicht widerrufbar entlassen, es tritt Führungsaufsicht ein. Das ist zum einen der Fall, wenn sich herausstellt, dass die Diagnose, die letztlich zur Unterbringung führte, falsch war. Konkret: Der Untergebrachte war von vornherein nicht psychisch krank oder hatte von Anfang an keinen Hang zum Gebrauch von Suchtmitteln. Die Grundlage für die Unterbringung entfällt auch, wenn der Patient geheilt ist oder die weitere Unterbringung unverhältnismäßig wäre (vgl. § 67 d Absatz 6 StGB).
Bei einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt wird außerdem die Maßregel für erledigt erklärt, wenn keine Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht oder die gesetzliche Höchstfrist erreicht ist.

Externe Begutachtung

Patienten, die nach § 63 StGB unbefristet im Maßregel-vollzug untergebracht sind, sollen nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung durch einen außenstehenden Sachverständigen begutachtet werden. Dieser darf den Patienten nicht selbst behandelt haben und auch nicht in dem Krankenhaus arbeiten, in dem sich der Patient befindet, noch das vorangegangene Gutachten erstellt haben (§ 463 StPO). Landesbezogene Gesetze legen weitere Anlässe für externe Begutachtungen fest. In Baden-Württemberg kann beispielsweise die Staatsanwaltschaft bei bestimmten Untergebrachten für ihre Zustimmung zu einer ersten Beurlaubung oder zu Lockerungen für die Entlassungsvorbereitung die Vorlage eines unabhängigen Zweitgutachtens verlangen.

Exhibitionismus

Exhibitionismus ist eine sexuelle Verhaltensstörung, die überwiegend bei Männern auftritt. Gemeint ist die nicht unterdrückte Neigung zum Entblößen der Geschlechtsteile vor anderen, meist fremden Personen. Manche Exhibitionisten befriedigen sich während des Entblößens selbst. Teilweise wird die sexuelle Befriedigung erreicht oder verstärkt, wenn der unfreiwillige Beobachter erschrickt. Exhibitionistisches Verhalten steht unter Strafe.

Fachaufsicht

Beim baden-württembergischen Sozialministerium liegen die Fach- und Rechtsaufsicht über die acht Einrichtungen des psychiatrischen und Sucht-Maßregelvollzugs im Land. Die Aufsicht bezieht sich auf das fachliche Handeln sowohl im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit als auch auf die Rechtmäßigkeit. Das Land, vertreten durch das Sozialministerium, trägt die Kosten für den Maßregelvollzug.

Fetischismus

Fetischismus ist das Sexualverhalten, bei dem die geschlechtliche Erregung nur bei Anblick oder Berührung bestimmter Gegenstände, zum Beispiel einem Wäschestück oder einer Haarlocke, erfolgt.

Forensische Ambulanz

In Deutschland wurden mittlerweile in allen Bundesländern Forensische Ambulanzen geschaffen, die sich hinsichtlich Aufgabenzuweisung und Konzeption unterscheiden können. In Baden-Württemberg betreuen sie entlassene Maßregelvollzugspatienten (vorwiegend § 63 StGB-Untergebrachte, in Einzelfällen auch § 64 StGB-Untergebrachte) nach. Hierdurch sollen Krisensituationen rechtzeitig erkannt und bewältigt werden, um erneute Straffälligkeit zu vermeiden. Auch für Entlassene aus dem Strafvollzug unter Führungsaufsicht oder für Personen mit Bewährungsauflagen sind sie in Baden-Württemberg zuständig.

Forensische Psychiatrie

Forensische Psychiatrie ist das Teilgebiet der Psychiatrie, das sich mit den juristischen Fragen befasst, die sich im Zusammenhang mit psychisch kranken Menschen stellen. Forensische Psychiatrie bedient in erster Linie drei Rechtsgebiete: Das Sozialrecht, wenn es zum Beispiel um Fragen der Berentung geht, das Zivilrecht, wenn es um die Geschäftsfähigkeit und das Betreuungsrecht geht, sowie das Strafrecht, wenn es um die Beurteilung der Schuldfähigkeit oder der → Legalprognose eines Straftäters geht. Auch der Maßregelvollzug ist ein Bereich der Forensischen Psychiatrie.

Forschung

Forschung im Maßregelvollzug steht vor dem ethischen Dilemma, dass an Untergebrachten wegen des Freiheitsentzugs und der psychischen Störung jede Forschung nur eingeschränkt zulässig ist. Andererseits leitet sich gerade aus dem Freiheitsentzug ein besonderer Anspruch auf wissenschaftlich fundierte Behandlung ab, so dass auf diese Forschung nicht verzichtet werden darf. An mehreren Universitäten und in Forensischen Kliniken in Deutschland werden forensisch-psychiatrischen Themen wissenschaftlich untersucht. Thematisch widmen sich Studien u.a. biologischen Merkmalen auch in ihrer Entwicklung unter Therapiebedingungen, Milieufaktoren und ihrer Bedeutung für Behandlungs-ergebnisse und Kriminalprognose.

In Baden-Württemberg stehen mit der seit 2009 eingeführten Forensischen Basisdokumentation (FoDoBa), in der Daten sämtlicher Patientinnen und Patienten anonymisiert erfasst werden, wesentliche Kennzahlen zur Verfügung. Die FoDoBa schließt auch die Kennzahlen des in den meisten Bundesländern erhobenen Kerndatensatzes ein. Da Maßregelvollzug durch jeweilige Landesgesetze unterschiedlich organisiert und ausgestaltet ist, ist der bundesweite Vergleich der Kennzahlen erschwert.

Frauen

Der Anteil der Patientinnen im Maßregelvollzug lag lange Zeit konstant bei etwa 5 Prozent. In den letzten Jahren hat er sich in Baden-Württemberg auf 8 Prozent erhöht.

Führungsaufsicht

Diese wird vom Gericht unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet, so etwa immer bei Entlassungen aus einer Maßregelunterbringung gemäß § 63 oder 64 StGB. Die unter Führungsaufsicht stehende Person untersteht einer besonderen Aufsichtsstelle und muss sich an individuelle Weisungen halten: Etwa sich regelmäßig behandeln zu lassen, Medikamente einzunehmen, weder Alkohol noch Rauschmittel zu konsumieren. Weisungsverstöße können – je nach Situation - zur erneuten Einweisung in die Forensische Klinik, zur Verlängerung oder Entfristung der Führungsaufsicht führen oder auch mit Freiheitsstrafe geahndet werden.

Geschichte

In Deutschland wurde erstmals im Jahr 1871 im Strafgesetzbuch unterschieden zwischen schuldfähigen Tätern und jenen, die infolge einer „Störung der Geistestätigkeit“ unzurechnungsfähig waren. Folge: Psychisch kranke und gestörte Täter wurden nicht mehr bestraft. Über ihre Einweisung in Anstalten entschieden damals nicht Gerichte, sondern die Polizeibehörden.

Der Maßregelvollzug wurde erst mit der Strafrechtsreform am 24. November 1933 eingeführt. Er geht zurück auf das „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung“. Der Maßregelvollzug wurde also nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten eingeführt. Trotzdem handelt es sich nicht um ein „Nazi-Gesetz“. Es war vielmehr Resultat einer jahrzehntelangen Diskussion. Nach Einführung des Gesetzes stand zunächst der Sicherungsgedanke ganz im Vordergrund. Mit der Strafrechtsreform im Jahr 1975 gewann der Behandlungsgedanke an Bedeutung. Die Überschrift des entsprechenden Gesetzes-Absatzes wurde umgekehrt: Statt „Maßregeln der Sicherung und Besserung“ heißt es seitdem „Maßregeln der Besserung und Sicherung“. 

Grundrechte

Grundrechte der Untergebrachten sind aus Gründen der Sicherheit eingeschränkt. Die Einschränkungen sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. Einschränkungen, die in allen Bundesländern gelten, beziehen sich auf die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes) und auf das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes). Das heißt: Post kann zensiert oder zurückgehalten werden und Telefonate können mitgehört oder unterbunden werden. Unter Umständen können auch Zwangsmaßnahmen wie Isolierungen und Fixierungen gegen die Untergebrachten ergriffen werden.

Gutachten

Gutachten werden von psychiatrisch Sachverständigen im Auftrag von Staatsanwaltschaften, Gerichten, gelegentlich auch von forensischen Kliniken zu verschiedenen Fragestellungen erstellt. Sie beziehen sich u.a. auf Reifebeurteilungen, → Schuldfähigkeit, Fragen der Lockerung oder die Legalprognose.

Halluzinationen

Halluzinationen sind Sinneseindrücke ohne äußeren Umweltreiz. Es handelt sich also um Trugwahrnehmungen. Dennoch wird die halluzinatorische Wahrnehmung als real empfunden und ist damit durch Außenstehende nicht korrigierbar. Halluzinationen treten auf bei schweren psychischen Störungen, bei manchen organischen Hirnerkrankungen, aber auch während eines Alkohol-Entzug-Delirs, unter Hypnose oder nach Einnahme bestimmter Drogen. Halluzinationen können sämtliche Sinne betreffen. Am häufigsten sind akustische Halluzinationen mit Hören von Stimmen, die sich teilweise direkt an den Betroffenen richten. Bei optischen Halluzinationen werden nicht vorhandene Personen, Tiere, Gegenstände oder vielschichtige Szenen wahrgenommen. Weitere Formen sind olfaktorische Halluzinationen (Geruchshalluzinationen), gustatorische Halluzinationen (Geschmackshalluzinationen) und haptische Halluzinationen (vermeintliche Hautsensationen wie Berührungen, Stiche, Elektrisieren).

Hang

Voraussetzung für eine Unterbringung gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt ist, dass die betroffene Person den Hang hat, „alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen“. Unter diesem Hang versteht die Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer körperlichen Abhängigkeit erreicht haben muss. Aus medizinischer Sicht ist darunter die Suchtmittelabhängigkeit zu verstehen, es können aber auch schwerere Formen des chronischen Missbrauchs dazu gehören. → Abhängigkeit

Hausordnung

In den Maßregelvollzugseinrichtungen gilt in der Regel eine Hausordnung. Dadurch sollen das Zusammenleben erleichtert und die Verantwortung des Einzelnen für die Gruppe gestärkt werden. Die Hausordnung kann Regelungen über die Einbringung von Sachen, Ausgestaltung der Räume, Einkaufsmöglichkeiten, Rauch- und Alkoholverbot, Ausgangs- und Besuchszeiten, Telefonverkehr, Freizeitgestaltung sowie den Umgang mit Regelverstößen enthalten.

Höchstfrist

Die Dauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB darf zwei Jahre nicht überschreiten. Die Höchstfrist für den Aufenthalt errechnet sich dann aus zwei Dritteln der Freiheitsstrafe (→ Anrechnung von Haftzeiten) plus zwei Jahre. Mit Erreichen der Höchstfrist ist die Unterbringung zu beenden. Eine vergleichbare Höchstfrist besteht für die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) nicht.

Hoheitliche Aufgabe

Der Maßregelvollzug erfüllt eine hoheitliche Aufgabe. Das heißt: Er dient dem Schutz der Allgemeinheit und erfüllt öffentliche Aufgaben, zu denen auch die Durchsetzung gesetzlich klar geregelter Befugnisse gehören kann.

Hormonelle Triebunterdrückung

Hormonelle Triebunterdrückung ist eine Form der Therapie von Sexualstraftätern. Dabei wird die Produktion des wichtigsten männlichen Geschlechtshormons, des Testosterons, medikamentös durch so genannte Antiandrogene oder LH-RH-Agonisten, z. B. Triptorelin, gedrosselt. Diese Medikamente dämpfen zwar den Trieb, haben aber nur teilweise Einfluss auf die Aggressivität vieler Sexualstraftäter. Deshalb muss die Gabe derartiger Medikamente von psychotherapeutischen und soziotherapeutischen Anstrengungen begleitet werden.

Hospitalismus

Hospitalismus ist der Oberbegriff für die psychischen und physischen Schädigungen, die ein längerer Krankenhausaufenthalt verursachen kann.

Intelligenzminderung

Sie wurde früher auch als geistige Behinderung oder Oligophrenie bezeichnet und ist angeboren oder erworben. Ursächlich sind Erkrankungen mit Chromosomenanomalien, z.B. Down-Syndrom oder Turner-Syndrom, Stoffwechselstörungen, Schädigungen in der Schwangerschaft durch Alkohol oder Infektionen, Komplikationen während der Geburt, z.B. Sauerstoffmangel, oder Erkrankungen nach der Geburt bis zum dritten Lebensjahr. Abhängig vom Intelligenz­quotienten (IQ) wird die Intelligenzminderung in vier Grade unterschieden: leichte Intelligenzminderung (IQ von 50-69), mittelgradige Intelligenzminderung (IQ von 35-49), schwere Intelligenzminderung (IQ von 20-34) und schwerste Intelligenzminderung (IQ unter 20). Die Intelligenzminderung kann die Schuldfähigkeit vermindern oder aufheben.

Klassifikationssysteme

Klassifikationssysteme psychischer Störungen definieren genaue Krankheitsmerkmale (Symptome), die vorhanden sein müssen, damit eine Diagnose gestellt werden kann. Die international gebräuchlichsten Klassifikationssysteme sind die ICD (International Classification of Diseases, Injuries and Causes of Death) der Weltgesundheits­organisation (WHO) und das DSM (Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders) der American Psychiatric Association (APA). Für die psychiatrische Versorgung in Deutschland, Österreich und der Schweiz gilt offiziell die ICD-10, die zehnte Neuauflage der ICD.

Krankhafte seelische Störung

Es handelt sich um eine Kategorie der juristischen Eingangsmerkmale. Derartige Störungen sind zum Beispiel hirnorganische Störungen, die Schizophrenie oder eine Intelligenzminderung mit bekannter Ursache (zum Beispiel als Folge einer Hirnhautentzündung). Aufgrund einer solchen Erkrankung kann die Schuldfähigkeit eines Täters erheblich vermindert oder ausgeschlossen sein. Vgl. Anhang §§ 20, 21 StGB

Krisenintervention

§ 67h StGB betrifft bedingt entlassene Patienten aus dem Maßregelvollzug (§§ 63, 64 StGB). Bei akuter Verschlechterung des Zustandes bzw. drohender Rückfallgefahr kann die Unterbringung befristet wieder in Vollzug gesetzt werden, wobei die Höchstdauer der Maßnahme sechs Monate beträgt.

KURS

= Konzeption zum Umgang mit besonders rückfallgefährdeten Sexualstraftätern. Seit April 2010 gilt zum besseren Schutz der Allgemeinheit diese Verwaltungsvorschrift in Baden-Württemberg. Sie regelt die enge Zusammenarbeit zwischen Justiz, Maßregelvollzug, Bewährungshilfe und Polizei. Entlassene Sexualstraftäter werden hinsichtlich ihres Rückfallrisikos eingestuft. Auf dieser Grundlage können polizeiliche Maßnahmen festgelegt werden, etwa Überprüfung der Wohnsitznahme, Gefährder- und Gefährdetenansprache bis hin zu Observationen.

Legalprognose

Legalprognose ist die prognostische Einschätzung der Wahrscheinlichkeit, zukünftig Regeln und Gesetze einzuhalten. Einzig die fortbestehende erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit rechtfertigt die Unterbringung im Maßregelvollzug, nicht aber eine ungünstige Krankheitsprognose. Denn längst nicht jeder psychisch kranke Mensch ist gefährlich.

Lockerung

Im Maßregelvollzug sind verschiedene Stufen von Lockerungen vorgesehen. Sie dienen dazu, Behandlungsfortschritte zu überprüfen und erfolgen nur in kleinen Schritten. Sie umfassen Ausgänge mit oder ohne Aufsicht, Ausgänge im Klinikgelände und außerhalb des Klinikgeländes, Belastungserprobung durch Arbeit oder Wohnen – auch betreutes - außerhalb der Klinik sowie zeitlich befristete Beurlaubungen. Lockerungen werden nicht automatisch nach bestimmten Zeitabschnitten gewährt. Erst, wenn ein Patient sich in einer Lockerungsstufe bewährt und Fortschritte in der Therapie gemacht hat, werden weitere Lockerungen gewährt. Ausgänge ohne Personalbegleitung, die aus dem Gelände der Klinik herausführen, dürfen nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft genehmigt werden. Lockerungen können bzw. müssen bei gegebenem Anlass jederzeit zurückgenommen werden.

Manie

Diese phasenhaft auftretende, krankhafte Steigerung von Stimmung und Antrieb geht mit unangemessen heiterer oder auch gereizter Grundstimmung, vermindertem Schlafbedürfnis, Enthemmung, Selbstüber­schätzung und Neigung zu höheren Geldausgaben einher. Oft treten manische Phasen bei sogenannten bipolaren Störungen auf, bei denen es jeweils zu längeren Zeiträumen mit depressiv-gedrückter Stimmung, mit ausgeglichener Stimmung und mit manischen Phasen im Wechsel kommt.

Maßregeln der Besserung und Sicherung

Maßregeln der Besserung und Sicherung, die die Freiheit einschränken, sind nach § 61 StGB die Unter­bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Sicherungsverwahrung; Maßregeln ohne Freiheitsentzug sind die Führungsaufsicht, die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot.

Maßregelvollzug

Einrichtungen des Maßregelvollzugs sind Fachkliniken mit hohen Sicherheitsvorkehrungen, in denen psychisch kranke oder gestörte sowie suchtmittelabhängige Menschen behandelt werden.

Damit jemand im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB untergebracht werden kann, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Straftat wurde begangen
  2. Täter wegen psychischer Krankheit, Störung oder Intelligenzminderung  nicht oder nicht voll verantwortlich
  3. Erwartung, dass er in Folge seines Zustandes weitere erhebliche Straftaten begeht.

Eine Unterbringung nach § 64 StGB des Strafgesetzbuches soll das Gericht dann anordnen, wenn

  1. jemand den Hang hat, „alkoholische Getränke oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen“
  2. die Tat im Rausch begangen wurde oder auf seinen Hang zurückgeht
  3. wenn aufgrund seines Hanges die Gefahr weiterer erheblicher Taten besteht
  4. eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, „die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.“

Es müssen alle vier Kriterien zutreffen, die Frage der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) spielt für die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB keine Rolle.

Ziel der Behandlung im Maßregelvollzug ist es, die Untergebrachten in die Gesellschaft einzugliedern und auf ein straffreies Leben vorzubereiten. Die Unterbringung erfolgt für psychisch kranke Rechtsbrecher nach § 63 StGB und für suchtkranke Straftäter nach § 64 StGB. Die einstweilige Unterbringung von straffällig gewordenen Personen erfolgt nach § 126a StPO.

Maßregelvollzug in Baden-Württemberg

Maßregelvollzug ist Ländersache und wird in Baden-Württemberg weitgehend dezentralisiert vollzogen. Entsprechende Einrichtungen gibt es an acht Standorten der sieben Zentren für Psychiatrie, nämlich in den ZfP Calw, Emmendingen, Reichenau, Weinsberg,  Wiesloch sowie im ZfP Südwürttemberg in den Kliniken in Bad Schussenried, Weissenau und Zwiefalten. Die Einrichtungen des Maßregelvollzugs sind in Baden-Württemberg regionalisiert. Es gibt zum Beispiel keine zentrale Einrichtung für Frauen, Jugendliche oder intelligenzgeminderte Menschen, allerdings mehrere Kliniken mit Schwerpunktbildungen. Die Spezialisierung an nur einem Ort hätte eine heimatferne Unterbringung zur Folge, was die Wiedereingliederung in das bisherige Umfeld erschweren würde. Weitere Vorteile der Regionalisierung: Die Zusammenarbeit mit nachsorgenden Einrichtungen ist enger, ebenso der Kontakt zu Gerichten, Staatsanwaltschaften und der Bewährungshilfe. Vom Grundsatz der Regionalisierung wird nur in einem Punkt abgewichen: Besonders gefährliche oder entweichungsgefährdete Patienten aus ganz Baden-Württemberg werden in einem besonders gesicherten Bereich des Zentrums für Psychiatrie in Wiesloch untergebracht.

Im Jahr 2018 wurden in Baden-Württemberg 1045 Plätze zur Unterbringung nach den §§ 63 und 64 StGB vorgehalten. Die Einweisung erfolgt gemäß dem Vollstreckungsplan, der den Landgerichtsbezirken die Einrichtungen des Maßregelvollzugs zuordnet.

Maßregelvollzugsgesetz

Spezielle gesetzliche Regelungen für den Maßregelvollzug gibt es in allen Bundesländern. Diese landesgesetzlichen Vorgaben finden sich teilweise in Form von eigenen Maßregelvollzugsgesetzen, teilweise als Bestandteil von Unterbringungs- oder Psychisch-Kranken-(Hilfe-)Gesetzen.

Nachsorge

Die meisten Patienten werden auch nach ihrer Entlassung aus dem Maßregelvollzug nach § 63 StGB von Fachkräften betreut. Ein großer Teil lebt und arbeitet in betreuten Einrichtungen. Abhängig von der Erkrankung wird die medikamentöse Behandlung unter fachärztlicher Aufsicht fortgesetzt. Die Entlassung wird bereits während der Unterbringung vorbereitet. Die letzten Monate der Unterbringung verbringen Patienten in der Regel bereits in dem Umfeld, in das sie später entlassen werden. Auf diese Weise wird sorgfältig geprüft, ob die Bedingungen geeignet sind und die Betreuung ausreicht.

Um die Nachsorge zu sichern, macht die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Maßregel meist von entsprechenden Weisungen (siehe § 68 b StGB)  abhängig. Die Nachsorge ist wesentlich für den mittel- und langfristigen Erfolg der Behandlung. Forensische Ambulanz

Neuroleptika

Neuroleptika gehören zu den Psychopharmaka und werden auch Antipsychotika genannt. Sie dienen zur Behandlung schwerer psychischer Störungen wie Psychosen. Sie sind auch wirksam gegen Halluzinationen während des Alkoholentzugs oder zur Dämpfung anderer Erregungs- und Angstzustände. Sie stellen das Gleichgewicht zwischen den aus den Fugen geratenen Botenstoffen im Gehirn wieder her. Konkret: Informationen und Signale im Gehirn werden wieder richtig weitergeleitet, Symptome gehen zurück oder verschwinden sogar ganz. Das geschieht nicht über Nacht. Die Wirkung des Medikamentes setzt erst allmählich ein.

Antipsychotika der ersten Generation, auch klassische oder typische Neuroleptika genannt, haben eine Reihe von Neben­wirkungen, vor allem extrapyramidal-motorische Symptome. Das sind Bewegungsstörungen, die vom Zentralnervensystem ausgehen und als Dyskinesien bezeichnet werden. Oft treten unter einer Behandlung nach zirka ein bis zwei Wochen Symptome wie bei einer Parkinson-Krankheit auf. Außerdem kann es zu einer Sitzunruhe mit starkem Bewegungsdrang kommen. Bei neueren Präparaten oder sogenannten atypischen Neuroleptika können andere Nebenwirkungen wie Gewichtszunahme und Stoffwechsel­veränderungen im Vordergrund stehen.

Weitere mögliche Nebenwirkungen: Erlebens- und Verhaltensstörungen, depressive Verstimmung, Müdigkeit, Mundtrockenheit, Verstopfung, Herzklopfen, niedriger Blutdruck, erhöhte Sonnenempfindlichkeit, Hauterscheinungen, neurologische Nebenwirkungen, vegetative und Kreislauf-Störungen, Leberfunktionsstörungen, Blutbildveränderungen, sexuelle, Hormon- und Sehstörungen. Neben der Behandlung mit Antipsychotika spielen verschiedene nicht-medikamentöse Behandlungsansätze, auch Psychotherapie, eine wesentliche Rolle in der Behandlung psychisch Kranker.

Neurosen

Neurosen sind seelisch beziehungsweise psychosozial bedingte psychische Gesundheitsstörungen als Reaktion auf frühere Erfahrungen oder Ereignisse. Sie treten ohne nachweisbare organische Grundlage auf. Es gibt vielfältige Definitionen, je nach Beschwerdebild, Ursache und Verlauf. In den neueren Klassifikationssystemen werden Neurosen nicht mehr als eigenständige Diagnose aufgeführt.

Oligophrenie

Oligophrenie ist die angeborene oder erworbene Minderung der Intelligenz Intelligenzminderung.

Pädophilie

Pädophilie ist das primäre sexuelle Interesse an Personen, die noch nicht die Pubertät erreicht haben. Sofern es dauerhaft ist und der Betroffene darunter leidet oder wenn die Person reale Sexualkontakte mit Kindern auslebt, wird Pädophilie als psychische Störung angesehen, und zwar als Störung der Sexualpräferenz → Paraphilie. Unter Pädophilen gibt es zum einen Menschen, die im Grunde erwachsene Sexualpartner vorziehen. Weil sie dabei aber frustrierende Erlebnisse hatten, leben sie ihre Sexualität mit Kindern aus. Zum anderen gibt es Menschen, deren sexuelle Bedürfnisse tatsächlich in erster Linie auf Kinder ausgerichtet sind → Pädosexualität. Eine dritte Gruppe ist die der Inzesttäter.

Pädosexualität

Pädosexualität wird teilweise synonym zum Begriff Pädophilie benutzt. Teilweise wird er auch gezielt verwendet, um zwischen sexueller Präferenz als Pädophilie und sexuellem Verhalten als Pädosexualität abzugrenzen. Von pädosexuellem Verhalten kann man auch sprechen, wenn ein sexueller Kindesmissbrauch nicht auf eine fixierte pädophile Orientierung zurückzuführen ist, sondern der Täter aus anderen Beweggründen handelt, z.B. als Ersatzobjekttäter, Inzesttäter oder als sadistischer Gewalttäter.

Das primäre Ziel einer Therapie besteht in erster Linie darin, sexuelle Handlungen an Kindern zu verhindern. Dazu kann im Einzelfall auch eine medikamentöse Behandlung gehören. In Einzel- und Gruppentherapien sollen die Patienten lernen, ihre Impulse zu kontrollieren und Verhaltensmuster, die den sexuellen Missbrauch begünstigen, zu vermeiden. Weitere Ziele können die Aufdeckung von Wahrnehmungs- und Interpretationsfehlern des Verhaltens von Kindern sowie die Stärkung der Empathiefähigkeit sein.

Parallelstrafe

Bei psychisch kranken oder gestörten Tätern, deren Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vermindert ist, kann das Gericht neben der Maßregel eine Freiheitsstrafe verhängen. Bei Tätern, die gemäß § 20 StGB schuldunfähig sind, ist dies nicht möglich. Die Unterbringung im Maßregelvollzug erfolgt in der Regel vor der Strafe. Die Freiheitsstrafe wird vorgezogen, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter zu erreichen ist, zum Beispiel um die Therapie-Motivation des Täters herzustellen oder zu fördern.

Paranoid

Paranoid bedeutet wahnhaft, an wahnhaften Vorstellungen leidend.

Paraphilie

Paraphilie ist der Oberbegriff für abweichendes Sexualverhalten, für ein Sexualverhalten also, das vom Durchschnitt einer Bevölkerungsgruppe abweicht. Die Bezeichnung wird verwendet, wenn Lust und Befriedigung vorrangig oder ausschließlich über spezielle sexuelle Praktiken erreicht wird, zum Beispiel Voyeurismus, Sadomasochismus, Fetischismus oder Sodomie.

Patientenfürsprecherinnen

Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher vertreten die Interessen psychisch kranker Menschen und ihrer Angehörigen. Dieses Ehrenamt gibt es in jedem baden-württembergischen Landkreis.

Patientenrechtegesetz

Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten aus dem Jahr 2013 gilt in vielen Bereichen auch für den Maßregelvollzug. Es umfasst u.a. Regelungen zum Haftungsrecht, zur Stärkung der Patienteninformation und der Patientenbeteiligung.

Persönlichkeitsstörungen

Persönlichkeitsstörungen wurden früher auch als abnorme Persönlichkeit, Soziopathie oder psychopathische Persönlichkeit bezeichnet. Gemeint ist ein tief verwurzeltes Fehlverhalten mit entsprechenden zwischenmenschlichen und gesellschaftlichen Konflikten. Bei Personen, die eine Persönlichkeitsstörung haben, sind das innere Erleben und das Verhalten dauerhaft gestört. In Mitleidenschaft gezogen sind die Affekte, das Denken, das Erleben, die zwischenmenschlichen Beziehungen und die Fähigkeit, Impulse zu kontrollieren. Persönlichkeitsstörungen können einen Menschen in seinem Befinden, im beruflichen und allgemeinen sozialen Leben und in seinen persönlichen Beziehungen beeinträchtigen. Sie erscheinen in jungen Jahren, und ihre Anfänge können bis in die Kindheit zurückverfolgt werden. Sie zeigen eine gewisse Stabilität und sind schwer zu behandeln.

Strafrechtlich bedeutsam sind vor allem die dissoziale Persönlichkeitsstörung, die emotional instabile Persönlichkeitsstörung, zu der auch die Borderline-Störung gehört, und die → paranoide Persönlichkeitsstörung.

Persönlichkeitsstörung, dissoziale

Menschen mit einer dissozialen Persönlichkeitsstörung missachten anhaltend soziale Normen und sind auffallend unbeteiligt gegenüber den Gefühlen anderer. Sie sind nicht in der Lage, längerfristig Beziehungen aufrecht zu erhalten und haben eine geringe Toleranz für Frustrationen. Sie streben nach kurzfristigem eigenem Vorteil und werden schnell aggressiv und gewalttätig. Täter mit dissozialen Persönlichkeitsstörungen haben eine eher schlechte → Legalprognose, werden also überdurchschnittlich häufig rückfällig.

Persönlichkeitsstörung, emotional instabile

Diese Störung ist gekennzeichnet durch impulsives und die Konsequenzen nicht beachtendes Handeln. Die Fähigkeit vorauszuplanen ist gering, kleine Anlässe können schon explosives und gewalttätiges Verhalten zur Folge haben. Borderline-Störung

Persönlichkeitsstörung, paranoide

Diese Störung ist gekennzeichnet durch übertriebene Empfindlichkeit gegenüber Zurückweisung, Nachtragen von Kränkungen, Misstrauen und die Neigung, Erlebtes zu verdrehen. Neutrale oder freundliche Handlungen anderer werden zum Beispiel als feindlich oder verächtlich missdeutet. Typisch sind auch wiederkehrende unberechtigte Verdächtigungen im Hinblick auf die sexuelle Treue des Ehegatten oder Sexualpartners. Oft bestehen Menschen mit einer paranoiden Persönlichkeitsstörung auch streitsüchtig und beharrlich auf eigenen Rechten. Diese Personen neigen zu überhöhtem Selbstwertgefühl und häufiger noch zu übertriebener Selbstbezogenheit. 

Phasenprophylaktika

Phasenprophylaktika werden auch als Stimmungsstabilisierer bezeichnet. Diese Medikamente werden eingesetzt, um krankhafte Auslenkungen der Stimmung in eine Depression oder in eine Manie zu vermeiden.

Posttraumatische Belastungsstörung

Sie findet sich häufig bei Opfern von Straftaten. Es handelt sich um eine der möglichen Reaktionen auf ein psychisches Trauma wie Vergewaltigung, Geiselnahme, Krieg oder schweren Unfall. Abgekürzt wird die posttraumatische Belastungsstörung auch PTSD genannt, abgeleitet von der englischen Bezeichnung „Post Traumatic Stress Disorder“. Typische Symptome sind sogenannte Intrusionen: belastende Gedanken und Erinnerungen an das Trauma, die sich aufdrängen, auch in Form von Bildern, Albträumen oder als Flashback bezeichnetes kurzzeitiges Wiedererleben. Nicht selten kommen Erinnerungslücken hinzu. Oft sind die Betroffenen übererregt, was sich durch Schlafstörungen, Schreckhaftigkeit, vermehrte Reizbarkeit und Konzentrationsstörungen bemerkbar macht. Häufig vermeiden traumatisierte Personen Situationen, die sie an das Trauma erinnern oder Erinnerungen auslösen könnten. Nicht selten ziehen sich die Betroffenen zurück, leiden unter Interessensverlust oder innerer Teilnahmslosigkeit. Auch Straffällige können in ihrer Vorgeschichte selbst traumatisierende Erfahrungen gemacht haben. Für die Therapie von Patienten mit einer posttraumatischen Belastungsstörung sollten die Behandelnden über besondere Kenntnisse und Behandlungsmethoden verfügen.

Prognose

Forensisch-psychiatrische Sachverständige erstellen vor, während und zum Ende der Unterbringung im Maßregelvollzug Prognosen in Form von Gutachten. Vor Beginn der Behandlung treffen sie für das Erkenntnisverfahren eine prognostische Aussage über die Gefährlichkeit des Straftäters. Während der Unterbringung machen sie Lockerungen von prognostischen Aussagen abhängig. Vor Beendigung der Unterbringung prüfen Sachverständige, mit welcher Wahrscheinlichkeit vom Untergebrachten außerhalb des Maßregelvollzugs bestimmte rechtswidrige Taten zu erwarten sind und leiten daraus eine Legalprognose ab. Wichtige Kriterien für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit von Rückfällen sind:

  • die Abnahme der Krankheitssymptomatik,
  • die Festigung beziehungsweise Nachreifung der Persönlichkeit,
  • die Krankheits- und Behandlungseinsicht,
  • die Fähigkeit, sich an eine Therapeutin oder einen Therapeuten oder eine andere Bezugsperson zu binden,
  • die kritische Auseinandersetzung mit der Tat,
  • der verantwortliche Umgang mit Lockerungen,
  • eine ausreichende Impulskontrolle,
  • gute soziale Kontakte,
  • realistische Zukunftsvorstellungen,
  • ein günstiger sozialer Empfangsraum.
Prognoseinstrumente

Die Vorhersage von Gewalttaten ist ein höchst komplexes Unterfangen. Die forensische Forschung beschäftigt sich deshalb stark mit Möglichkeiten, Prognosen treffsicherer zu machen. Es wird versucht, Instrumente in Form von standardisierten Checklisten zu entwickeln, mit denen die bisherige Prognose-Praxis verbessert werden kann. Strukturierte Prognoseinstrumente, z.B.  PCL-R, HCR-20, können bestimmte Gruppen von Personen mit sehr hohem Risiko für Rückfälle relativ zuverlässig identifizieren. Sie sind aber nur ein Baustein zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit für einen Delikt-Rückfall. Es gibt im Wesentlichen drei methodische Ansätze zur Kriminalprognose: intuitive, aktuarische und klinische Beurteilung. Insbesondere die Kombination von aktuarischen (also statistischen) Gesichtspunkten mit einem klinischen Bewertungsansatz erlaubt die angemessene Vorhersage für den Einzelfall.

Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG)

Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG) ist die wichtigste Rechtsgrundlage in Baden-Württemberg zur Regelung von Hilfen und Zwangsmaßnahmen speziell für psychisch kranke Menschen. Ein ausführlicher Teil beschreibt die Einzelheiten zum Maßregelvollzug.

Psychoedukation

Bei den psychoedukativen Behandlungsansätzen wird den Betroffenen Hintergrundwissen über die Erkrankung und deren Behandlung vermittelt. Die Kranken entwickeln dadurch zum einen mehr Verständnis für die eigenen Einbußen und Empfindlichkeiten. Zum anderen lernen sie, durch welche Verhaltensweisen sie ihre Selbstheilungskräfte stärken und fördern können.

Psychopharmaka

Psychopharmaka werden in fünf Gruppen unterschieden:

  • Schlafmittel oder Hypnotika
  • Tranquilizer oder Beruhigungsmittel
  • Antidepressiva
  • Neuroleptika, die auch als Antipsychotika bezeichnet werden
  • Phasenprophylaktika
Psychopharmaka

Psychopharmaka unterdrücken Symptome psychischer Störungen wie Angst, Depressivität oder Halluzinationen. Die dahinter stehenden Krankheiten beseitigen sie nicht. Die heute zur Verfügung stehenden Psychopharmaka sind unentbehrliche Hilfsmittel bei der Behandlung schwerer psychischer Störungen – trotz teilweise unangenehmer bis gesundheitsgefährdender Nebenwirkungen.

Psychose

Dieser Oberbegriff wird für schwere psychische Störungen verwendet, die mit einem zeitweiligen weitgehenden Realitätsverlust einhergehen. Neben den Schizophrenien wird die Bezeichnung auch für organische und affektive Störungen wie Manien oderDepressionen und kurzzeitige psychotische Störungen verwendet, wenn die Realitätsprüfung beeinträchtigt ist. Mischformen zwischen affektiven und schizophrenen Psychosen werden schizoaffektive Störungen genannt.

Psychotherapie

Psychotherapie heißt wörtlich übersetzt „Behandlung mit seelischen Mitteln“. Formen der Psychotherapie sind zum Beispiel die Verhaltenstherapie, die Gesprächstherapie und die Psychoanalyse. Die Psychotherapie ist neben der psychiatrisch-medikamentösen Behandlung mit Neuroleptika und Antidepressiva ein wichtiger Baustein in der Behandlung psychisch Kranker.

Qualitätssicherung

Qualitätssicherung ist gesetzlich für alle Bereiche der Medizin vorgeschrieben, auch für die Einrichtungen des Maßregelvollzugs. Aus dem Nebeneinander von Besserung und Sicherung ergeben sich aber einige Besonderheiten. So beeinflussen juristische Voraussetzungen direkt einzelne Merkmale für Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität. Strukturqualität bezieht sich auf bauliche und technische Substanz, Personalschlüssel, Qualifikation des therapeutischen und pflegerischen Personals, Organisation und Finanzierung, die Prozessqualität auf Diagnostik, Therapie und Rehabilitation. Ergebnisqualität lässt sich beispielsweise messen an der Anzahl der Rückfälle nach Entlassung oder bei Entweichungen sowie an der Abnahme von Krankheitszeichen. Alle Maßregelvollzugskliniken in Baden-Württemberg unterziehen sich einer externen Überprüfung ihres Qualitätsmanagementsystems und werden hierfür zertifiziert.

Rückfälle

In Deutschland gibt es bislang nur wenige Studien, die sich mit der Frage erneuter Straffälligkeit nach Aussetzung der Maßregel zur Bewährung befassen. Die vorliegenden Arbeiten kommen weitgehend zu übereinstimmenden Ergebnissen: Mehr als 90 Prozent der Psychose-Patienten treten nicht mehr mit erheblichen Straftaten in Erscheinung. Ungünstiger liegt die Rückfallquote für bereits mehrfach vorbestrafte Patienten mit Persönlichkeitsstörungen und für jene, die ein Sexualdelikt begangen haben. Folgerung der Wissenschaftler: Tendenziell können Patienten mit → Schizophrenie zügig entlassen werden. Das liegt unter anderem daran, dass das Angebot der Nachsorge für diese Klientel gut ausgebaut ist.
Die Einführung → Forensischer Ambulanzen für die → Nachsorge hat die Rückfallraten zusätzlich messbar vermindert.

Sachverständige

Sachverständige Gutachten

Sadismus

Sadismus ist eine normabweichende Ausrichtung insbesondere der Sexualität. Sexuelle Erregung und Befriedigung werden vorrangig durch psychische Demütigung oder körperliche Misshandlung eines anderen Menschen erreicht. Sadistische Handlungen werden meist in gegenseitigem Einvernehmen begangen. Gegen den Willen eines anderen ausgeführte körperlich-sadistische Handlungen erfüllen den Straftatbestand der schweren oder gefährlichen Körperverletzung.

Schizophrenie

Allgemein geht man davon aus, dass weltweit ein Prozent der Bevölkerung irgendwann im Leben an einer Schizophrenie, einer Form der Psychose, erkrankt. Was genau die Schizophrenie auslöst, ist noch nicht ganz geklärt. Vererbung und Stress spielen wahrscheinlich eine große Rolle. Ein wichtiges Erklärungsmodell geht davon aus, dass im Gehirn der Stoffwechsel bestimmter Neurotransmitter gestört ist. Dopamin ist eine solche Substanz, die im Gehirn als Botenstoff wirkt. Durch Botenstoffe tauschen die Zellen des Gehirns untereinander Informationen aus. Ist die Konzentration zu hoch oder zu niedrig, können sich Denken, Fühlen, Wahrnehmung und Verhalten ändern. Die Krankheitszeichen sind vielseitig: Sie umfassen Denk- und Sprachstörungen wie zum Beispiel Unkonzentriertheit, Wahrnehmungsstörungen wie Halluzinationen, Wahnvorstellungen, Stimmungsschwankungen, Bewegungsstörungen oder Ich-Störungen. Von Ich-Störungen spricht man, wenn sich jemand von Außenkräften gesteuert und beeinflusst fühlt. Diese Störungen des Neurotransmitter-Stoffwechsels lassen sich mit Neuroleptika (Antipsychotika) beeinflussen.

Schizophrenie, paranoide

Diese besondere Form der Schizophrenie ist gekennzeichnet durch länger andauernde Wahnvorstellungen. Sie werden meist begleitet von akustischen Halluzinationen oder anderen Wahrnehmungs­störungen.

Schuldfähigkeit

Im strafrechtlichen Sinne bedeutet Schuld die Vorwerfbarkeit des mit Strafe bedrohten Handelns. Schuldunfähig ist, wer bei der Begehung einer Tat „wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“, wie es in § 20 StGB heißt. Verminderte Schuldfähigkeit liegt gemäß § 21 StGB vor, wenn die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus diesen Gründen erheblich vermindert ist.

Schwachsinn

Schwachsinn ist ein juristisches Eingangsmerkmal, das die Schuldfähigkeit des Täters ausschließen oder vermindern kann. Die psychiatrische Diagnose, die diesem Merkmal zugeordnet werden kann, ist die → Intelligenzminderung unbekannter Ursache.

Schweigepflicht

Schweigepflicht Datenschutz

Schwere andere seelische Abartigkeit

Schwere andere seelische Abartigkeit ist ein juristisches Eingangsmerkmal, das die Schuldfähigkeit des Täters aufheben oder vermindern kann. Die psychiatrischen Diagnosen, die diesem Merkmal zugeordnet werden können, sind u.a. Persönlichkeitsstörungen, Neurosen, sexuelle Verhaltensabweichungen wie Pädophilie, Exhibitionismus und Sadismus sowie die psychische Abhängigkeit von Alkohol und Drogen.

 

Sexualstraftäter

Sexualstraftäter „wegschließen – und zwar für immer“? Fachleute raten dazu, die Dinge differenziert zu sehen. Zum Beispiel weist Prof. Dr. Norbert Leygraf, einer der renommiertesten Gutachter Deutschlands, darauf hin, dass Sexualstraftäter eine inhomogene Gruppe sind. Exhibitionisten, also Personen, die niemanden anfassen, zählen ebenso dazu wie Täter, die Kinder vergewaltigen und töten.

Eine bundesweite Studie zur Rückfälligkeit von Sexualstraftätern der Kriminologischen Zentralstelle in Wiesbaden widerspricht zudem den in jüngster Zeit vielfach geäußerten Ängsten vor einer extrem hohen Rückfälligkeit gefährlicher Sexualstraftäter. Danach begingen innerhalb eines Beobachtungszeitraums von sechs Jahren knapp 20 Prozent jener Täter, die wegen eines sexuellen Gewaltdeliktes verurteilt worden waren, ein erneutes sanktioniertes Sexualdelikt. Bei den Tätern, die wegen sexuellen Kindesmissbrauchs bestraft worden waren, lag die Quote bei etwa 22 Prozent.

Nur etwa 0,7 Prozent aller polizeilich registrierten Straftaten betreffen solche gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Am 31. Dezember 2016 waren rund 10 Prozent der Maßregelvollzugs-Patienten in Baden-Württemberg wegen einer Sexualstraftat untergebracht. Der ganz überwiegende Teil derjenigen, die eine schwere Sexualstraftat begangen haben, wird nicht zur Unterbringung im Maßregelvollzug verurteilt, sondern zu einer Freiheitsstrafe in einer Vollzugsanstalt.

Sicherungsauftrag

Der Schutz der Bevölkerung, aber auch des Personals in den Einrichtungen des Maßregelvollzugs, hat höchste Priorität. Gesichert wird durch bauliche und technische Mittel, zum Beispiel durch Panzerglas, elektronisch geregelte Schleusen, Alarmgeber und hohe Zäune um die Außenanlagen. Ein Sicherheitsbeauftragter kontrolliert und verbessert diese Sicherungen ständig. Der beste Schutz vor erneuter Straffälligkeit ist aber eine erfolgreiche Therapie. Patienten, die gebessert aus dem Maßregelvollzug entlassen werden, werden erheblich seltener rückfällig als Straffällige, die ihre Haft im Strafvollzug verbüßt und keine Therapie gemacht haben.

Sicherungshaftbefehl

Unter Umständen kann gegen einen auf Bewährung Entlassenen ein Sicherungshaftbefehl gemäß § 453c StPO erlassen werden. Das Gericht kann dieses rechtliche Mittel zum Beispiel anwenden, wenn ein Patient sich nicht an die Weisungen hält, an die das Gericht seine Entlassung geknüpft hat, und zu erwarten ist, dass die Bewährung widerrufen wird.

Sicherungsverwahrung

Sicherungsverwahrung ist eine Maßregel der Sicherung und Besserung (§ 66 StGB). Straftäter, bei denen die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, gelangen auch nach Verbüßung ihrer Strafe erst dann in Freiheit, wenn keine Gefahr erheblicher Straftaten mehr besteht. Die Sicherungsverwahrung ist eine eigenständige Maßregel der Besserung und Sicherung, die mit dem Maßregelvollzug im psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nichts zu tun hat. Sicherungsverwahrung wird im Anschluss an die verbüßte Strafhaft in eigenständigen Einrichtungen vollzogen, die oft an eine Justizvollzugsanstalt (JVA) angegliedert sind.

Spielsucht

Spielsucht hat, wie andere Verhaltensauffälligkeiten, komplexe Hintergründe. Es wird unter anderem vermutet, dass durch die nervliche Anspannung während des Glücksspiels und durch das ständige Auf und Ab der Gefühle bei Gewinn und Verlust vermehrt körpereigene psychoaktive Substanzen freigesetzt werden. Sie können dann ähnlich wie ein von außen zugeführter Suchtstoff wirken und zur Fortsetzung des krankhaften Spielverhaltens veranlassen. Spielsucht führt nur selten zu einer Unterbringung in einer Maßregelvollzugsklinik.

Stellungnahme

Die Strafvollstreckungskammer entscheidet gemäß § 67d StGB regelmäßig, ob die Unterbringung im Maßregelvollzug fortgesetzt werden muss. Sie bezieht sich dabei auf die schriftliche Stellungnahme der Therapeuten. Die Stellungnahme gibt Auskunft über die Persönlichkeit des Untergebrachten, über den Verlauf der Behandlung und über die Zukunftsaussichten. Prognose

Steuerungsfähigkeit

Wenn ein Täter zwar grundsätzlich in der Lage ist zu erkennen, dass er gegen das Gesetz verstößt, seine Einsichtsfähigkeit also nicht aufgehoben ist, er aber nur sehr eingeschränkt fähig oder unfähig ist, nach dieser Einsicht zu handeln, spricht man von einer erheblich verminderten oder aufgehobenen Steuerungsfähigkeit. Ein Beispiel: Eine Person, die an einer Psychose erkrankt ist, wird von Passanten wegen ihres auffälligen Verhaltens kritisiert. Sie weiß, dass man sich von Gesetzes wegen gegen eine Zurechtweisung nicht tätlich wehren darf. Wegen der hohen krankheitsbedingten Anspannung und Bewegungsunruhe kann sie sich aber nicht zurückhalten und versetzt dem Gegenüber einen Schlag.

Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch (StGB) fasst die hauptsächlichen Strafvorschriften zusammen. Es erklärt, welche Handlungen strafbar sind und regelt deren Bestrafung.

Strafprozessordnung

Strafprozessordnung (StPO) ist die gesetzliche Grundlage für den Strafprozess.

Strafvollstreckungskammern

Strafvollstreckungskammern gibt es an den Landgerichten. Sie sind die Vollstreckungsgerichte für die Maßregelvollzugs-Patienten. Sie entscheiden unter anderem mindestens einmal jährlich, in Entziehungsanstalten halbjährlich, über deren bedingte Entlassung beziehungsweise die Fortdauer der Unterbringung. Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung fordern die Strafvollstreckungskammern bei der Maßregelvollzugs-Einrichtung gutachterliche Stellungnahmen an. Außerdem sind sie Beschwerdeinstanzen für Patienten. Gutachten

Strafvollzugsgesetze

Straf- und Maßregelvollzug bedeuten für Strafgefangene und Untergebrachte unter anderem, dass in ihre Grundrechte eingegriffen wird. Gesetzliche Grundlage für diese Eingriffe sind die Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsgesetze der Länder sowie das bundesweit gültige Strafvoll­zugsgesetz (StVollzG). Diese Gesetze stellen dem Vollzug zwei Aufgaben: Er soll zum einen darauf hinwirken, dass Gefangene und Untergebrachte fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Zum anderen soll der Vollzug die Allgemeinheit vor weiteren Straften schützen.    

Suchtkranke Straftäter

Suchtkranke Straftäter soll das Gericht in einer Entziehungsanstalt unterbringen, wenn eine konkrete Aussicht auf Behandlungserfolg besteht. Voraussetzung: Die Tat wurde im Rausch begangen oder geht auf einen Hang zurück. Als „suchtkrank“ gilt in diesem Zusammenhang, wer den Hang hat, alkoholische Getränke oder berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist in § 64 StGB geregelt. Wenn eine (Rest-)Freiheitsstrafe unter zwei Jahren liegt, kann das Gericht bei drogenabhängigen Tätern nach § 35 Betäubungsmittelgesetz den Vollzug der Strafe zugunsten der Therapie in einer Fachklinik zurückstellen. 

Supervision

Die Beschäftigung mit psychisch kranken und gestörten Straftätern und deren Taten kann für die Behandelnden und das Pflegepersonal sehr belastend sein. Supervision ist eine Möglichkeit, diese Belastung unter methodisch geschulter Beratung aufzuarbeiten. Sie vermittelt auch die Erfahrung, mit den Schwierigkeiten und dem Gefühl der Überforderung nicht alleine gelassen zu werden. Supervidierende arbeiten in der Regel nicht in der Maßregelvollzugs-Einrichtung. Sie bringen daher den Blick von außerhalb mit ein. Zugleich ist die Supervision ein Beitrag zur Sicherheit: Manche Patienten neigen sehr dazu, andere Menschen zu manipulieren und hinters Licht zu führen. Supervision trägt dazu bei, solche Manipulationen zu erkennen.    

Täter

Einige soziodemographische Daten:

  • Das mittlere Lebensalter der Patienten im Maßregelvollzug liegt bei knapp 40 Jahren. Patienten in der Allgemeinpsychiatrie sind im Durchschnitt älter, Strafgefangene  durchschnittlich jünger.
  • Rund drei Viertel der untergebrachten Patienten sind ledig, nur etwa 10 Prozent sind verheiratet. In der Gesamtbevölkerung beträgt der Anteil der Verheirateten mehr als 50 Prozent, bei Strafgefangenen rund 25 Prozent.
  • Der Frauenanteil beträgt im Maßregelvollzug etwa 5 bis 10 Prozent, im Strafvollzug ebenfalls. In der Allgemeinpsychiatrie liegt der Anteil der Frauen bei knapp 50 Prozent.
  • Etwa ein Viertel der Untergebrachten in Baden-Württemberg hat keinen Hauptschulabschluss erreicht, mehr als die Hälfte verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung.
  • Zirka 75 Prozent der Patienten befanden sich vor Einweisung in den Maßregelvollzug nach § 63 StGB bereits zur Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
  • Mehr als 10 Prozent der Patienten im psychiatrischen Maßregelvollzug weisen Intelligenzdefizite auf.
Therapie

Therapie im Maßregelvollzug orientiert sich an den Behandlungs-Standards, die in der klinischen Psychiatrie, in der Psychotherapie und der Suchttherapie üblich sind. Absicht der Therapie ist es, durch die Abmilderung der Krankheit, Störung oder Behinderung die Wahrscheinlichkeit für weitere Straftaten zu vermindern. Bei der Therapie von Abhängigkeitserkrankungen kommen noch weitere Gesichtspunkte dazu: Die Kranken sollen erkennen, warum sie Suchtmittel konsumieren, und andere Verhaltensweisen erlernen. Ziel der Therapie ist eine zufriedene abstinente Lebensführung.

Verschiedene Formen der Therapie kommen zum Einsatz: Dazu zählen die medikamentöse Therapie mit Neuroleptika, Stimmungsstabilisierern u.a., psychiatrische Pflege, Psychotherapie, Psychoedukation, Arbeits- und Beschäftigungstherapie, (heil-)pädagogische Förderung und soziales Training. Zu Beginn der Therapie werden die Patienten sehr engmaschig kontrolliert. Abhängig vom Verlauf der Therapie wird ihnen schrittweise mehr Eigenverantwortung übertragen. Zugleich lernen die Untergebrachten Dinge, die für andere Menschen selbstverständlich sind: Die Grundregeln sozialen Verhaltens, die Gestaltung des Alltags durch Arbeit und Freizeit, die gewaltfreie Bewältigung von Konflikten und den Aufbau vertrauensvoller Beziehungen.

Tiefgreifende Bewusstseinsstörung

Tiefgreifende Bewusstseinsstörung ist ein juristisches Eingangsmerkmal, das die Schuldfähigkeit des Täters ausschließen oder vermindern kann. Es handelt sich um eine vorübergehende Störung von beträchtlichem Schweregrad, die sich bei einem ansonsten psychisch gesunden Menschen meist als Reaktion auf eine außergewöhnliche Belastung entwickelt und in affektiven Erregungs- und Ausnahmezuständen wie rasendem Zorn, höchstgradiger Eifersucht oder Panik äußert.

Unterbringung, einstweilige

Bereits vor einem Strafverfahren kann das Gericht die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt anordnen. Voraussetzung: Es müssen dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass jemand eine Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und dass später ohnehin seine Unterbringung im Maßregelvollzug angeordnet werden wird. Durch die einstweilige Unterbringung soll die Allgemeinheit geschützt werden. Sie ist in etwa vergleichbar mit der Untersuchungshaft in der Vollzugsanstalt. Rechtliche Grundlage der einstweiligen Unterbringung ist § 126a StPO.

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Das Gericht ordnet sie an, wenn jemand im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit eine rechtswidrige Tat begangen hat. Zugleich müssen infolge seines Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sein. Anders gesagt: wenn der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist die einzige zunächst unbefristete freiheitsentziehende Maßnahme im deutschen Strafrecht. Die Aussichtslosigkeit der Behandlung rechtfertigt nicht die Entlassung. Nach 6 und 10 Jahren vollzogener Unterbringung ist die Verhältnismäßigkeit einer Fortdauer anhand gesetzlicher Maßstäbe aber besonders zu prüfen (§ 67d Abs. 6 StGB).

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie gilt für abhängigkeitskranke Täter, die eine Tat im Rausch begangen haben oder deren Tat auf ihre Abhängigkeit zurückgeht. Sie darf nur so lange andauern, wie die Behandlung der Abhängigkeit eine hinreichend konkrete Aussicht auf Erfolg hat. Diese Form der Unterbringung ist auf höchstens zwei Jahre befristet. Danach muss der Patient entlassen werden – es sei denn, er wurde zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. In diesem Fall kann sich die Behandlungszeit um maximal zwei Drittel der gleichzeitig angeordneten Haftstrafe verlängern.

Unterbringungsbefehl

Mit dem Unterbringungsbefehl ordnet das Gericht die einstweilige Unterbringung an. Der Unterbringungsbefehl tritt an die Stelle des Haftbefehls im gängigen Strafprozess und darf nur erlassen werden, wenn die spätere Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt wahrscheinlich ist, es die öffentliche Sicherheit erfordert und die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. 

Unterbringungsdauer

Die durchschnittliche Behandlungsdauer jener Patienten, die in Baden-Württemberg nach § 63 StGB untergebracht waren, lag im Jahr 2016 bei gut fünf Jahren und damit im Vergleich zu anderen Bundesländern eher kurz.

Der Anteil der Patienten, die in Baden-Württemberg nach § 64 StGB untergebracht waren und zum Jahresende 2016 bereits länger als zwei Jahre behandelt wurden, lag bei 20 Prozent.

Verhältnismäßigkeit

Eine Maßregel der Besserung und Sicherung muss zur Bedeutung der begangenen und zu erwartenden Taten in einem angemessenen Verhältnis stehen. Auch der Grad der vom Täter ausgehenden Gefahr muss berücksichtigt werden. Noch vor vierzig Jahren war das oft nicht der Fall: Seinerzeit wurden manche Menschen jahrelang untergebracht, weil sie beispielsweise 300 Gramm Wurst gestohlen oder ihrem Lehrer den Hut vom Kopf geschlagen hatten. Die Verhältnismäßigkeit ist aber nicht nur bei der Anordnung der Maßregel zu beachten, sondern auch beim Vollzug. Zwar ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht befristet. Das Freiheitsrecht des Patienten gewinnt aber mit zunehmender Dauer der Unterbringung an Gewicht gegenüber dem Sicherungsanspruch der Öffentlichkeit. Dies wurde mit der Novellierung des § 63 StGB im Jahr 2016 gesetzlich genauer beschrieben.

Vollstreckungsverfahren

Im Vollstreckungsverfahren prüft die Strafvollstreckungs­kammer des Landgerichts jährlich, ob der psychisch kranke Straftäter entlassen werden kann. Bei Abhängigkeitskranken geschieht dies halb­jährlich. Entlassen werden kann ein Patient, wenn er eine positive Legalprognose hat. Um das bewerten zu können, befragt die Strafvollstreckungskammer die Forensische Klinik und holt in gesetzlich vorgeschriebenen Abständen auch von außenstehenden Sachverständigen Gutachten ein zur Frage, ob keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr zu erwarten sind, oder ob der Täter weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit ist.

Voyeurismus

Voyeurismus ist das mit sexueller Erregung verbundene, gezielte, heimliche und zwanghaft wiederholte Beobachten von nackten Personen oder fremden Liebesspielen. Das Beobachten kann auch mit Selbstbefriedigung verbunden sein. Voyeure sind überwiegend Männer. Die Kombination von Anonymität und der Gefahr, entdeckt zu werden, kann die Erregung steigern. Oft wird der voyeuristische Akt einer partnerbezogenen Sexualität vorgezogen. Bei Leidensdruck oder auch, um einer strafrechtlichen Verfolgung vorzubeugen, ist bei zwanghaftem Voyeurismus eine → Psychotherapie anzuraten.

Wahn

Wahnideen werden vom Wahnkranken mit großer Gewissheit vertreten, obwohl es keine reale, objektive Berechtigung dafür gibt. Wahnideen kreisen besonders häufig um Themen wie Liebe, Eifersucht, Beachtung, Beobachtung, Bedrohung, Verfolgung, Vergiftung, Versündigung, Minderwertigkeit oder Größe. Es gibt mehrere Formen des Wahns. Einige Beispiele:

  • Beeinträchtigungswahn bezeichnet die krankhafte Überzeugung einer Person, sie selbst oder ihre Privatsphäre werde durch andere beeinträchtigt. Betroffene glauben beispielsweise, jemand vertausche ihre Wäsche, zerkratze oder verstelle ihre Möbel, vergifte ihr Essen oder richte schädliche Strahlen auf sie.
  • Beziehungswahn äußert sich in der irrigen Annahme, tatsächlich vom Betroffenen unabhängige Ereignisse oder Handlungen hätten mit ihm zu tun oder würden sich gegen ihn richten.
  • Liebeswahn bezeichnet die krankhafte, objektiv völlig unbegründete Überzeugung, von einer anderen, begehrten Person geliebt zu werden. Zielpersonen sind häufig Prominente oder auch eine unerreichbare Person aus dem Umfeld der Wahnkranken. Die einmal gewählte Zielperson wird nicht selten jahrelang bis zur Selbstaufgabe begehrt. Belanglose Äußerungen oder Handlungen dieser Person werden als Beweise heftiger Gegenliebe gedeutet. Enttäuschungen können früher oder später in eine eifersüchtig-aggressive Haltung münden. Sie richtet sich häufig erst gegen den Partner der begehrten Personen und schließlich auch gegen diese selbst. Dabei kann es zu Verleumdungen, Drohungen und schließlich auch körperlichen Angriffen kommen. Dabei wird typischerweise kein Sexualverbrechen begangen.
  • Versündigungswahn äußert sich in der krankhaften Überzeugung, schwere - moralische - Schuld auf sich geladen zu haben. Diese Überzeugung ist oft verbunden mit der Erwartung einer nachfolgenden Strafe. Ein Versündigungswahn kann durch eine tatsächliche „Verfehlung“, und sei es nur in Form eines ungebührlichen Gedankens, angeregt werden. Diese Verfehlung steht aber in keinem Verhältnis zum Ausmaß der wahnhaften Selbstbezichtigung. Ein Versündigungswahn gilt als typische Erscheinung im Verlauf einer schweren → Depression, kann jedoch auch bei anderen psychischen Störungen oder isoliert auftreten.

Der Wahn ist eine typische Auffälligkeit bei Schizophrenie, organischen Psychosen oder bei der Paranoia, bei der die Wahnbildung die einzige beziehungsweise wesentliche Auffälligkeit ist. Als systematisierter Wahn wird ein komplexes Wahngebilde verstanden, in dem zahlreiche Wahnvorstellungen und reale Gegebenheiten in sich schlüssig miteinander verknüpft werden. Eine spezifische Therapie des Wahns gibt es nicht. Er verschwindet meistens mit der erfolgreichen Behandlung der psychiatrischen Grunderkrankung mittels Neuroleptika. Psycho­therapeutische Gespräche können helfen, die Wahnerlebnisse zu verarbeiten.

Weisung

Das Gericht kann einem Patienten, der auf Bewährung aus dem Maßregelvollzug entlassen wird, Weisungen während der Führungsaufsicht erteilen. Sie sollen dem Patienten helfen, keine Straftaten mehr zu begehen. Denkbar sind zum Beispiel die Weisungen, regelmäßig zum Facharzt zu gehen, die Medikation fortzusetzen oder in einer therapeutischen Einrichtung zu wohnen. Diese Weisungen gelten längstens für die Dauer der Führungsaufsicht, also zwei bis fünf Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen kann allerdings auch unbefristete Führungsaufsicht angeordnet werden. Weisungsverstöße können zur Anordnung einer befristeten oder dauerhaften Wiederaufnahme in die Forensische Klinik, zu einer Strafe oder zur Verlängerung oder unbefristeten Anordnung der Führungs­aufsicht führen.

Widerruf

Wenn ein Patient, der auf Bewährung aus dem Maßregelvollzug entlassen wurde, gegen Weisungen verstößt oder eine erneute Straftat begeht, kann das Gericht die Entlassung widerrufen und die weitere Unterbringung im Maßregelvollzug anordnen.

Zwangsmaßnahmen

Zwangsmaßnahmen wie Isolierung und Fixierung sind notwendig, wenn aufgrund der psychischen Störung eine akute Gefährdung des Patienten selbst, der Mitpatienten oder des Personals vorliegt oder wenn die Gefahr erneuter Straftaten besteht. Die Rechtsgrundlagen finden sich in den Landesgesetzen. Sie können gerichtlich überprüft werden. Zwangsmedikation ist notwendig, wenn der Patient, bedingt durch Uneinsichtigkeit, lebensbedrohlich gefährdet ist. Sie ist auch statthaft, um seine freie Selbstbestimmungsfähigkeit wieder herzustellen. In jedem Fall muss sie ärztlich angezeigt sein, unabhängig geprüft, protokolliert, kontrolliert und dokumentiert werden. Fehlende Einsicht in die Krankheit und deren Behandlung ist oft Bestandteil psychischer Krankheiten.





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