Fragen und hilfreiche Antworten zum Massregelvollzug



Forensische Psychiatrie ist das Teilgebiet der Psychiatrie, das sich mit den juristischen Fragen befasst, die sich im Zusammenhang mit psychisch kranken Menschen stellen. Forensische Psychiatrie bedient in erster Linie drei Rechtsgebiete: Das Sozialrecht, wenn es zum Beispiel um Fragen der Berentung geht, das Zivilrecht, wenn es um die Geschäftsfähigkeit und das Betreuungsrecht geht, sowie das Strafrecht, wenn es um die Beurteilung der Schuldfähigkeit oder der Legalprognose eines Straftäters geht. Auch der Maßregelvollzug ist ein Bereich der Forensischen Psychiatrie.


Nach dem Strafgesetzbuch werden im Maßregelvollzug psychisch kranke Rechtsbrecher untergebracht. Diese haben während oder wegen ihrer psychischen Erkrankung bzw. Störung eine Straftat begangen und sind aufgrund ihrer Erkrankung bzw. Störung gefährdet, weitere Straftaten zu begehen. Die gerichtlich angeordnete Unterbringung erfolgt in sogenannten Forensischen Kliniken.

Quelle: www.pzn-wiesloch.de


Therapie und Sicherheit sind für jede Patientin und jeden Patienten untrennbar miteinander verknüpft. In den Maßregelvollzugskliniken sind bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel Zäune, Gitter, Überwachungskameras, Personenkontrollen und verschlossene Türen Mittel der „äußeren Sicherung“. Diese äußeren Sicherungsmaßnahmen tragen zur Sicherheit für die Dauer der Unterbringung im Maßregelvollzug bei. Die Verbindung von Sicherheit und Besserung entsteht durch die qualifizierte Behandlung und Therapie. Durch die therapeutische Arbeit und den ständigen Kontakt erkennen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wie weit der Patient in seiner Behandlung fortgeschritten ist.

Sicherheit im Maßregelvollzug bedeutet immer auch Prognosesicherheit, das heißt eine zuverlässige Einschätzung über die Rückfallgefährdung der Patientinnen und Patienten. Erst wenn das Behandlungsteam zu der Einschätzung kommt, dass die Patienten außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werden, wird dem Gericht die Entlassung aus dem Maßregelvollzug vorgeschlagen. Dabei gehören prognostische Einschätzungen zu den verantwortungsvollsten und gleichzeitig schwierigsten Aufgaben der forensischen Psychiatrie. Die Erfahrungen zeigen, dass der Maßregelvollzug diese Aufgabe sehr effizient erfüllt. Selbstverständlich ist aber auch bei sorgfältigster Ausarbeitung einer Prognose immer ein letzter geringer Prozentsatz an Unsicherheit enthalten. 100 % Sicherheit wird im Maßregelvollzug ebenso wie in allen anderen Lebensbereichen niemals zu erreichen sein.

Einige Patienten können oder wollen sich nicht auf eine Behandlung einlassen. Sie haben deshalb auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Entlassung und müssen weiterhin in einer Maßregelvollzugsklinik bleiben.

Quelle: Broschüre „Therapie schafft Sicherheit“, MRV in Rheinland-Pfalz


Für Patienten, die per Gericht in den Maßregelvollzug eingewiesen werden, verbindet sich mit der Unterbringung in einer Forensisch-psychiatrischen Klinik zunächst ein zeitlich nicht begrenzter Freiheitsentzug. Unter exakt definierten Bedingungen können im Zuge von nachgewiesenen Therapiefortschritten für einzelne Patienten so genannte Lockerungen geprüft werden.

Zu diesen Lockerungen gehören beispielsweise die Besuchsmöglichkeiten und Pflege von sozialen Kontakten, begleitete oder nach Erprobung auch unbegleitete Ausgänge sowie die Möglichkeit eine Ausbildung außerhalb der Klinik zu absolvieren oder einer Arbeit nachzugehen. Lockerungen sind eine Maßnahme für psychisch kranke Täter, die als therapiefähig und therapiewillig eingestuft werden. Für Forensik-Patienten, die aufgrund von starken Persönlichkeitsstörungen und/oder gestörtem Sexualverhalten straffällig geworden sind, bestehen besonders hohe Hürden für Lockerungen. Bei nicht-therapiefähigen oder nicht-therapiewilligen Patienten gibt es im Maßregelvollzug die Möglichkeit eines dauerhaften Freiheitsentzugs, was einen wesentlichen Unterschied zur zeitlich begrenzten Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt darstellt.

Ziele der Lockerungen sind u.a. eine schrittweise Übergabe der Verantwortung an den Patienten und eine Erprobung der Alltagstauglichkeit und Belastungsfähigkeit als Vorbereitung auf eine Entlassung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Die Voraussetzung für Lockerungen werden sehr sorgfältig und unter strengen Kriterien von gut ausgebildeten und verantwortungsvollen Fachkräften geprüft: Neben der psychischen Stabilität des Betroffenen, seiner Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft und weiteren erprobten Kompetenzen muss mit höchstmöglicher Sicherheit prognostiziert werden können, dass keine Rückfallgefahr gegeben ist.

Bei Entscheidungen über Lockerungen außerhalb des Krankenhausgeländes sind die zuständigen Justizbehörden (Staatsanwaltschaften, Amtsgericht, Strafvollstreckungskammer) verantwortlich mit eingebunden.

Quelle: www.pzn-wiesloch.de


Die von den Gerichten angeordneten Maßregeln der Besserung und Sicherung unterscheiden sich je nach dem Befund, der bei den straffällig gewordenen Personen gestellt wird.

§ 63 regelt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Straftaten, die psychisch Erkrankte ohne oder in verminderter Schuldfähigkeit begangen haben. Bei dieser Gruppe von Straftätern lässt sich die Prognose für eine Rückkehr in ein Leben ohne Straftaten durch eine kriminaltherapeutische Behandlung erheblich verbessern.

§ 64 regelt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Straftaten, die aufgrund einer Suchterkrankung begangen wurde. Zumeist werden diese Straffälligen wegen sogenannter Beschaffungsdelikte verurteilt. Voraussetzung dieser auf zwei Jahren begrenzten Maßregel ist eine hinreichend konkrete Aussicht auf Behandlungserfolg. Da sich die forensischen Patienten nicht freiwillig in der Psychiatrie befinden, stehen die mit der Diagnose und Behandlung befassten Ärzte, Psychologen und Fachpflegekräfte zunächst vor der Aufgabe, die Therapiebereitschaft ihrer Patienten zu fördern.

Zu Beginn der MRV-Behandlung verbleiben die Patienten wegen einer erhöhten Ausbruchsgefahr auf gesicherten Aufnahme- und Behandlungsstationen. Wenn Patienten, die nach § 64 StGB untergebracht sind, in der MRV-Therapie nicht ausreichend mitarbeiten, kann das Gericht bei seinen halbjährlichen Überprüfungen entscheiden, dass sie in den Strafvollzug überstellt werden. Statistisch gesehen erreicht bislang knapp die Hälfte der § 64-Patienten nach schrittweisen Lockerungen und Erprobungen das Entlassziel, d.h. entweder die Rückkehr in eine eigene Wohnung, in die Familie oder in ein Angebot des Betreuten Wohnens.


Forensische Psychiatrie ist ein elementarer Bestandteil der psychiatrischen Versorgung. Sie befasst sich mit der Behandlung, Begutachtung und Unterbringung psychisch kranker Straftätern.

Abhängig von der Schwere ihrer Schuld kann der zuständige Richter für psychisch Erkrankte oder Suchtkranke, die straffällig geworden sind, eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt anordnen. Diese Maßnahme nennt man Maßregelvollzug in Abgrenzung zum Strafvollzug in einer Justizvollzugsanstalt.

Rechtsbrecher, die im Zusammenhang mit ihrer psychischen Erkrankung oder ihrer Sucht straffällig geworden sind, haben einerseits einen verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf eine effektive und freiheitsorientierte kriminaltherapeutische Behandlung. Andererseits lohnt es sich für eine freiheitlich orientierte Gesellschaft nicht nur aus ethischen Gründen, diesen Personen die Chance zur Rückkehr in ein Leben ohne Straftaten zu ermöglichen.

Die Rückfallgefahr von ehemaligen Straftätern, die erfolgreich eine Maßregelbehandlung erhalten haben, ist wesentlich geringer als die von Straffälligen, die ihre Haft ohne Therapie im Strafvollzug verbüßt haben. Die Rechtsprechung orientiert sich bei ihren Urteilen daher in den letzten Jahren verstärkt an dem Prinzip „Therapie vor Strafe“. Mit dieser veränderten Spruchpraxis stieg allerdings auch der Bedarf an Behandlungsplätzen im Maßregelvollzug.


Psychisch kranke und suchtkranke Menschen, die eine rechtswidrige Tat begangen haben, werden nicht selten mehrere Jahre in einer Maßregelvollzugsklinik behandelt. Wenn die Behandlung erfolgreich abgeschlossen ist und Aussicht auf eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft und ein straffreies Leben besteht, werden die Patientinnen und Patienten unter Auflagen entlassen. Wohnung, Beschäftigung und / oder die Integration in familiäre Strukturen haben sie vorher zusammen mit dem Behandlungsteam organisiert.

Ab dem Entlassungstag stehen die Patientinnen und Patienten unter der Führungsaufsicht. Das bedeutet, sie stehen unter der Kontrolle und Weisungsbefugnis eines Gerichts. Den entlassenen Patientinnen und Patienten stellt das Gericht einen Bewährungshelfer oder eine Bewährungshelferin zur Seite. Zusätzlich werden in der Regel individuelle Weisungen und Auflagen angeordnet, wie zum Beispiel ein regelmäßiger Kontakt zu einem niedergelassenen Psychiater oder
einer Psychiaterin oder zu einer forensischen Ambulanz (Nachsorge). Die forensische Nachsorge wird von den Maßregelvollzugskliniken durchgeführt.

Aufgabe der forensischen Nachsorge ist, die innerhalb des Maßregelvollzuges erreichten Behandlungs erfolge zu sichern und zu erhalten. Die forensischen Ambulanzen werden zurzeit ausgebaut.

Mitarbeiter der nachsorgenden Einrichtungen suchen die Patienten zu Hause auf, oder die Patienten kommen in die Ambulanz. Die Nachsorgeeinrichtungen unterstützen die Patienten dabei, ihren Platz in der Gesellschaft zu finden. Wenn sich die Patientin oder der Patient über mehrere Jahre bewährt, besteht die Möglichkeit, die Maßregel zu beenden.

Quelle: Broschüre „Therapie schafft Sicherheit“, MRV in Rheinland-Pfalz


Logos 1. Reihe

logos 2. Reihe

logo_1-zfp_wiesloch logo_2-zfp_calw logo_3-zfp_weissenhof logo_4-zfp_suedwuerttemberg logo_5-zfp_emmendingen logo_6-zfp_reichenau