



Quelle: www.pzn-wiesloch.de
Sicherheit im Maßregelvollzug bedeutet immer auch Prognosesicherheit, das heißt eine zuverlässige Einschätzung über die Rückfallgefährdung der Patientinnen und Patienten. Erst wenn das Behandlungsteam zu der Einschätzung kommt, dass die Patienten außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werden, wird dem Gericht die Entlassung aus dem Maßregelvollzug vorgeschlagen. Dabei gehören prognostische Einschätzungen zu den verantwortungsvollsten und gleichzeitig schwierigsten Aufgaben der forensischen Psychiatrie. Die Erfahrungen zeigen, dass der Maßregelvollzug diese Aufgabe sehr effizient erfüllt. Selbstverständlich ist aber auch bei sorgfältigster Ausarbeitung einer Prognose immer ein letzter geringer Prozentsatz an Unsicherheit enthalten. 100 % Sicherheit wird im Maßregelvollzug ebenso wie in allen anderen Lebensbereichen niemals zu erreichen sein.
Einige Patienten können oder wollen sich nicht auf eine Behandlung einlassen. Sie haben deshalb auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Entlassung und müssen weiterhin in einer Maßregelvollzugsklinik bleiben.
Quelle: Broschüre „Therapie schafft Sicherheit“, MRV in Rheinland-Pfalz
Zu diesen Lockerungen gehören beispielsweise die Besuchsmöglichkeiten und Pflege von sozialen Kontakten, begleitete oder nach Erprobung auch unbegleitete Ausgänge sowie die Möglichkeit eine Ausbildung außerhalb der Klinik zu absolvieren oder einer Arbeit nachzugehen. Lockerungen sind eine Maßnahme für psychisch kranke Täter, die als therapiefähig und therapiewillig eingestuft werden. Für Forensik-Patienten, die aufgrund von starken Persönlichkeitsstörungen und/oder gestörtem Sexualverhalten straffällig geworden sind, bestehen besonders hohe Hürden für Lockerungen. Bei nicht-therapiefähigen oder nicht-therapiewilligen Patienten gibt es im Maßregelvollzug die Möglichkeit eines dauerhaften Freiheitsentzugs, was einen wesentlichen Unterschied zur zeitlich begrenzten Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt darstellt.
Ziele der Lockerungen sind u.a. eine schrittweise Übergabe der Verantwortung an den Patienten und eine Erprobung der Alltagstauglichkeit und Belastungsfähigkeit als Vorbereitung auf eine Entlassung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Die Voraussetzung für Lockerungen werden sehr sorgfältig und unter strengen Kriterien von gut ausgebildeten und verantwortungsvollen Fachkräften geprüft: Neben der psychischen Stabilität des Betroffenen, seiner Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft und weiteren erprobten Kompetenzen muss mit höchstmöglicher Sicherheit prognostiziert werden können, dass keine Rückfallgefahr gegeben ist.
Bei Entscheidungen über Lockerungen außerhalb des Krankenhausgeländes sind die zuständigen Justizbehörden (Staatsanwaltschaften, Amtsgericht, Strafvollstreckungskammer) verantwortlich mit eingebunden.
Quelle: www.pzn-wiesloch.de
§ 63 regelt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Straftaten, die psychisch Erkrankte ohne oder in verminderter Schuldfähigkeit begangen haben. Bei dieser Gruppe von Straftätern lässt sich die Prognose für eine Rückkehr in ein Leben ohne Straftaten durch eine kriminaltherapeutische Behandlung erheblich verbessern.
§ 64 regelt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Straftaten, die aufgrund einer Suchterkrankung begangen wurde. Zumeist werden diese Straffälligen wegen sogenannter Beschaffungsdelikte verurteilt. Voraussetzung dieser auf zwei Jahren begrenzten Maßregel ist eine hinreichend konkrete Aussicht auf Behandlungserfolg. Da sich die forensischen Patienten nicht freiwillig in der Psychiatrie befinden, stehen die mit der Diagnose und Behandlung befassten Ärzte, Psychologen und Fachpflegekräfte zunächst vor der Aufgabe, die Therapiebereitschaft ihrer Patienten zu fördern.
Zu Beginn der MRV-Behandlung verbleiben die Patienten wegen einer erhöhten Ausbruchsgefahr auf gesicherten Aufnahme- und Behandlungsstationen. Wenn Patienten, die nach § 64 StGB untergebracht sind, in der MRV-Therapie nicht ausreichend mitarbeiten, kann das Gericht bei seinen halbjährlichen Überprüfungen entscheiden, dass sie in den Strafvollzug überstellt werden. Statistisch gesehen erreicht bislang knapp die Hälfte der § 64-Patienten nach schrittweisen Lockerungen und Erprobungen das Entlassziel, d.h. entweder die Rückkehr in eine eigene Wohnung, in die Familie oder in ein Angebot des Betreuten Wohnens.
Abhängig von der Schwere ihrer Schuld kann der zuständige Richter für psychisch Erkrankte oder Suchtkranke, die straffällig geworden sind, eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt anordnen. Diese Maßnahme nennt man Maßregelvollzug in Abgrenzung zum Strafvollzug in einer Justizvollzugsanstalt.
Rechtsbrecher, die im Zusammenhang mit ihrer psychischen Erkrankung oder ihrer Sucht straffällig geworden sind, haben einerseits einen verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf eine effektive und freiheitsorientierte kriminaltherapeutische Behandlung. Andererseits lohnt es sich für eine freiheitlich orientierte Gesellschaft nicht nur aus ethischen Gründen, diesen Personen die Chance zur Rückkehr in ein Leben ohne Straftaten zu ermöglichen.
Die Rückfallgefahr von ehemaligen Straftätern, die erfolgreich eine Maßregelbehandlung erhalten haben, ist wesentlich geringer als die von Straffälligen, die ihre Haft ohne Therapie im Strafvollzug verbüßt haben. Die Rechtsprechung orientiert sich bei ihren Urteilen daher in den letzten Jahren verstärkt an dem Prinzip „Therapie vor Strafe“. Mit dieser veränderten Spruchpraxis stieg allerdings auch der Bedarf an Behandlungsplätzen im Maßregelvollzug.
Ab dem Entlassungstag stehen die Patientinnen und Patienten unter der Führungsaufsicht. Das bedeutet, sie stehen unter der Kontrolle und Weisungsbefugnis eines Gerichts. Den entlassenen Patientinnen und Patienten stellt das Gericht einen Bewährungshelfer oder eine Bewährungshelferin zur Seite. Zusätzlich werden in der Regel individuelle Weisungen und Auflagen angeordnet, wie zum Beispiel ein regelmäßiger Kontakt zu einem niedergelassenen Psychiater oder
einer Psychiaterin oder zu einer forensischen Ambulanz (Nachsorge). Die forensische Nachsorge wird von den Maßregelvollzugskliniken durchgeführt.
Aufgabe der forensischen Nachsorge ist, die innerhalb des Maßregelvollzuges erreichten Behandlungs erfolge zu sichern und zu erhalten. Die forensischen Ambulanzen werden zurzeit ausgebaut.
Mitarbeiter der nachsorgenden Einrichtungen suchen die Patienten zu Hause auf, oder die Patienten kommen in die Ambulanz. Die Nachsorgeeinrichtungen unterstützen die Patienten dabei, ihren Platz in der Gesellschaft zu finden. Wenn sich die Patientin oder der Patient über mehrere Jahre bewährt, besteht die Möglichkeit, die Maßregel zu beenden.
Quelle: Broschüre „Therapie schafft Sicherheit“, MRV in Rheinland-Pfalz