Unsere Kernaussagen
über die Forensische Psychiatrie



Um die Akzeptanz für Themen rund um den Maßregelvollzug zu steigern und Aufklärungsarbeit zu leisten, hat der Arbeitskreis wichtige Fakten zur Forensischen Psychiatrie in kompakten Kernaussagen formuliert:

 

  • Forensisch-psychiatrische Kliniken sind Krankenhäuser – keine Gefängnisse. Die Kliniken erfüllen den gesellschaftlichen Auftrag der Besserung, Sicherung und Rehabilitation der Patienten.

 

  • Forensisch-psychiatrische Kliniken behandeln Patienten, die verschiedenste Straftaten begangen haben: von Eigentumsdelikten über Raubstraftaten bis zum Tötungsdelikt.

 

  • Die in den forensisch-psychiatrischen Kliniken untergebrachten Patienten sind psychisch krank (etwa zwei Drittel) oder suchtkrank (etwa ein Drittel). Die Patienten sind wegen ihrer Erkrankung meist nicht oder nur teilweise schuldfähig. Deshalb dürfen sie nicht als Straftäter bezeichnet werden. In Übereinstimmung mit dem Gesetz lautet die korrekte Bezeichnung „psychisch kranke Täter“.

 

  • Forensik-Patienten haben Depressionen, Psychosen, Persönlichkeitsstörungen und andere psychische Erkrankungen oder Abhängigkeitserkrankungen. Die Erkrankungen können häufig nicht geheilt werden. Die Patienten können jedoch meist so behandelt werden, dass sie nicht wieder straffällig werden.

 

  • Forensisch-psychiatrische Kliniken schaffen Sicherheit für die Bevölkerung durch wissenschaftlich begründete Therapien und Prognosen sowie angemessene organisatorische und bauliche Rahmenbedingungen. Wir informieren offen und verlässlich über Leistungen, Möglichkeiten und Grenzen unserer Arbeit.

 

  • Die gerichtliche Einweisung nach § 63 StGB in eine Klinik für Forensische Psychiatrie ist eine gravierende Maßnahme des Freiheitsentzugs. Im Unterschied zu Häftlingen in den Justizvollzugsanstalten wird die Dauer des Aufenthalts von psychisch kranken Tätern bei deren Einweisung in forensisch-psychiatrische Kliniken nicht zeitlich begrenzt. Erst nach ausreichendem Therapiefortschritt können die Behandler der Justiz eine Entlassung vorschlagen. Dazu gibt es regelmäßige Anhörungen. Für die psychisch kranken Patienten heißt das zunächst: open end.

 

  • Im Gegensatz hierzu ist die Unterbringung von Suchtkranken nach § 64 StGB auf zwei Jahre befristet. Bei mangelnder Aussicht auf Therapieerfolg kann die Behandlung durch das Gericht aber auch vorzeitig abgebrochen und der Untergebrachte in den Strafvollzug überführt werden.

 

  • Forensisch-psychiatrische Ambulanzen betreuen die Patienten nach der Entlassung aus der Klinik weiter. Sie unterstützen die Patienten darin, psychisch stabil zu bleiben und ein straffreies Leben zu führen.

 

  • Entlassene Forensik-Patienten brauchen ein gesellschaftliches Klima der Akzeptanz, um ihnen die Chance zu geben, ihren Platz in der Gesellschaft zu finden.




 

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